Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Aufenthalt  unnöthig  verlängert  oder  zum  Handelsverkehr  benutzt  wird,  Schiffahrtsoder
  Hafenabgaben  nicht  erhoben  werden.

Von  Havarie-  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragschließenden
  Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  anderen,  unter  Vorbehalt  des
etwaigen  Bergelohns,  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in
den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  13.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den
Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche
einem  derselben  angehören,  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben
  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge
  des  eigenen  Landes.

Artikel  14.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen,
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahne
und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung
von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten
für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel  ob  dieselben  vom  Staate
oder  von  Privatberechtigten  verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühren,
wie  den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestattet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und  Seelootsenwesen
  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher
Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.

Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr  dürfen  auf
Straßen,  welche  zur  Verbindung  der  Gebiete  der  vertragschließenden  Theile  unter
sich  oder  mit  dem  Auslande  dienen,  nach  Verhältniß  der  Streckenlänge  nicht
höher  sein,  als  für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.

Artikel  15.

Auf  Eisenbahnen  soll  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  als  der  Zeit
und  Art  der  Abfertigung  kein  Unterschied  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete
der  vertragschließenden  Theile  gemacht  werden.  Namentlich  sollen  die  aus  dem
Gebiete  des  einen  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  übergehenden  oder
das  letztere  transitirenden  Transporte  weder  in  Bezug  auf  die  Abfertigung,  noch
rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  aus  dem
Gebiete  des  betreffenden  Theiles  abgehenden  oder  darin  verbleibenden  Transporte.