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BRegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar- Eisenoch.
Nummer 5. *-1. 6 Weimar. 4. Mär)- 1
Inhalt: Ministerial- -Bekanntmachung, die Erhebung der Reichsstempel-Abgaben von Spielausweisen auf Jahrmärkten 2c.
betreffend, Seite 23. — Ministerial- Bekanntmachungen, die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung
an den zu wohlthätigen Zwecken bestimmten Reserve- Fonds des Kriegervereins zu Bürgel, sowie an die Karl-
Alexander Karl-August-Stiftung hier betreffend, Seite 24 und 25. — Reichs-Gesetzblatt Seite 25.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[19) 1. Nachdem der Bundesrath unter dem 22. November 1883 beschlossen
hat, daß der Reichsstempel-Abgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes vom
1. Juli 1881, die Erhebung der Reichsstempel-Abgaben betreffend (Reichs-
Gesetzblatt Seite 185) auch diejenigen Spielausweise unterliegen, welche bei
den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelnstigungen üblichen
öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden, wird
hiermit unter Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes über das Verbot der Glücks-
spiele vom 19. April 1865 (Seite 355 des Regierungs-Blattes) Folgendes
zur Nachachtung bekannt gemacht:
1.
Die Erlaubniß zur Veranstaltung der vorstehend bezeichneten Ausspielungen
ist seitens der Polizeibehörde nur dann zu ertheilen, wenn die Zahl der be-
absichtigten einzelnen Ausspielungen und die Zahl der bei jeder derselben aus-
zugebenden Spielausweise durch einen vorzulegenden Plan festgesetzt ist und
wenn die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen beabsichtigt sind, neben
ihrer Nummer auch eine Serienbezeichnung tragen. Das schriftlich anzu-
bringende Erlaubnißgesuch muß außerdem die nöthigen Angaben über Zeit,
Ort und Zweck der Ausspielung, über die dazu bestimmten Gegenstände und
deren Werth, sowie über die Art des Loosvertriebes enthalten.
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