24
2.
In Bezug auf die Benachrichtigung der Stener-Behörde, die Anmeldung
zur Versteuerung und die Versteuerung selbst finden die Bestimmungen in
Ziffer 2, 3, 4, 5 und 7 der Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Novem-
ber 1881 (Regierungs-Blatt Seite 248) entsprechende Anwendung.
In der QOuittung über die für Spielausweise der im Eingange bezeich-
neten Art entrichtete Reichsstempel-Abgabe sind die versteuerten Spielausweise
nach ihren Nummern und eventuell auch nach ihrer Serienbezeichnung anzugeben.
Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu er-
theilen, in welcher gleichfalls die Nummern und eventuell die Serienbezeich-
nung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind.
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unaus-
geführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer
anderen Zeit bezüglich bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen,
sofern mit der den Bestimmungen unter Ziffer 1 entsprechenden Anmeldung
einer neuen Ausspielung bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag
unter Vorlegung der Spielausweise und der QOnittung über die für dieselben
gezahlte Abgabe bezüglich der Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser
Abgabe gestellt wird.
Ueber die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
Weimar, den 7. Februar 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(20) II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem von dem
Kriegervereine zu Bürgel begründeten, von dem übrigen Vereinsvermögen ab-
getrennten und stets gesondert zu haltenden, lediglich wohlthätigen Zwecken
dienenden Reserve-Fonds auf desfallsiges Ansuchen und auf Grund des vorgelegten
neurevidirten Statuts die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen gernht.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 13. Februar 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.