Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise naoch. 
Nummer 6. Weimar. 27. März 1884. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Instruktion für die Aich- 
ämter (Beilage B zu der Verordnung über das Aichungswesen vom 7. Oktober 1853), Seite 27. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Konzessionirung der Preußischen Lebens= und Garantie-Versicherungs- 
Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ zu Berlin, Zzum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum betreffend, Seite 28. 
Ministerial-Bekanntmachung, die diesjährige Aufnahme der Viehbestände zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, Seite 26. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betreffend die Gestattung der Aufnahme eines 4% tigen Anlehens zur Tilgung des 
Restes des 4½ % tigen Prioritäts-Anlehens vom 1. Jannar 1874, Seite 29. — Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend einen Nachtrag zur Zusammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen der Gerichtsverfassung 
und des Civilprozeßverfahrens in Rußland, Seite 31. — Berichtigung zu Nr. 5, Seite 32. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(23) I. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs treten an die Stelle der §§ 5 und 6 der Instruktion für die Aich- 
ämter (Beilage B zu der Verordnung über das Aichungswesen vom 7. Ok- 
tober 1853, Regierungs-Blatt S. 311 ff.) die nachfolgenden Bestimmungen: 
§ 5. 
Dem beauftragten Gemeindebeamten liegt die allgemeine Leitung und 
Beaufsichtigung der Geschäfte des Aichamtes, namentlich auch die Führung der 
Korrespondenz und, wo kein besonderer Rechnungsführer dafür angestellt ist, 
das Geschäft eines solchen ob. Er hat über alle von den Aichmeistern vor- 
genommenen Stempelungen aichungspflichtiger Gegenstände ein nach den be- 
stehenden Bestimmungen einzurichtendes Verzeichniß zu führen, welches den 
Tag der Stempelung, die Gattung und Stückzahl der gestempelten Gegenstände 
und den Namen des Eigenthümers, auch den Betrag der Aichgebühr enthalten 
muß. 
86. 
Bei der durch ihn auszuübenden Kontrole über die Thätigkeit der Aich— 
meister hat er sich zu überzeugen, daß von den Aichmeistern den instruktions— 
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