Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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bezüglichen Bestimmungen insbesondere Absatz 2, 4, 7, 8, 9 und 10 des § 48 
des revidirten Statuts der Saalbahn-Gesellschaft aufgehoben sein sollen. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger 
Dritter Nachtragsvertrag 
in vier Exemplaren ausgefertigt und von den ernannnten Kommissarien voll- 
zogen worden. 
Jena, den 26. September 1883. 
v. Groß. Heim. Laurentius. Hauthal. 
(L.S.) (I.S.) (I. S.) (I. S.) 
Dr. Slevogt. 
— 
(20) 1V. Nach dem Reichsgesetz über den Markenschutz vom 30. No- 
vember 1874, § 5 Nr. 3 wird ein eingetragenes Waarenzeichen ohne Antrag 
des Juhabers von Amtswegen gelöscht, wenn seit dessen Eintragung in das 
Zeichenregister, ohne daß die weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder 
seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn 
Jahre verflossen sind. — 
Da das Gesetz über den Markenschutz mit dem 1. Mai 1875 in Kraft 
getreten ist, so wird jene Bestimmung des Gesetzes mit dem 1. Mai d. J. 
zum ersten Male zur Anwendung kommen. 
Um zu verhüten, daß Gewerbtreibende des Großherzogthums, welche sich 
jener Bestimmung nicht zur rechten Zeit erinnern, in den Nachtheil kommen, daß 
die für sie eingetragenen Waarenzeichen in Folge dessen gelöscht werden, sieht 
das unterzeichnete Staats-Ministerium sich veranlaßt, hierdurch auf die Sach- 
lage aufmerksam zu machen und demgemäß diejsenigen Gewerbtreibenden, für 
welche der Eintrag eines Waarenzeichens in einem Zeichenregister des Groß- 
herzogthums erfolgt ist, darauf hinzuweisen, daß sie rechtzeitig vor Ablauf der 
zehnjährigen Frist den Antrag auf weitere Beibehaltung des eingetragenen 
Zeichens einzubringen haben, dafern die Beibehaltung in ihrer Absicht liegt. 
Die diesfallsigen Anträge sind nach § 1 Ziffer V der Ausführungsver- 
ordnung vom 16. Oktober 1862 zum allgemeinen Deutschen Handels-Gesetz- 
buche (Regierungs-Blatt 1862, 2. Band S. 235) und nach Ziffer 2 der
	        
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