Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Entschädigungen, auch in den Fällen des § 19, direkt bei der bezüglichen 
Verbandskasse einzuweisen. 
§ 37. 
Die Verbandskassen einschließlich der dazu gehörigen Reservefonds werden 
von dem Staats-Ministerium durch von ihm bestellte Kasse= und Rechnungs- 
beamte, denen dafür von dem Ministerium eine entsprechende Entschädigung 
aus den Verbandsmitteln zu gewähren ist, verwaltet und die Rechnungen dar- 
über, für jede Verbandskasse besonders, so geführt, wie dies bei den Verwal- 
tungen öffentlicher Gelder gesetzlich vorgeschrieben ist. 
Die Reservefonds müssen in depositalmäßig sichere Werthpapiere zins- 
tragend angelegt und in dem vom Staats-Ministerium zu bestimmenden Depo- 
situm aufbewahrt werden. 
Die Rechnungen werden alljährlich abgeschlossen, nach stattgefundener revi- 
sorischer Prüfung den Vertretern der Verbandskassen vorgelegt (§ 38) und 
sodann von dem Staats-Ministerium justifizirt. 
Alljährlich ist eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des 
Vermögens (Reservefonds) der Verbandskassen zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
838. 
Durch Wahl Seitens der Bezirksausschüsse wird für einen jedesmaligen 
dreijährigen Zeitraum eine Vertretung der Verbandskassen gebildet, welcher es 
obliegt: 
1. die in § 19 vorgesehenen Entschließungen zu fassen, 
2. die auf Grund der §§ 28, 29 von dem Staats-Ministerium erforderten 
gutachtlichen Aeußerungen abzugeben, 
3. die Rechnungen der Verbandskassen zu prüfen (§ 37) und erforderlichen 
Falles Erinnerungen zu denselben zu stellen, über welche vom Staats- 
Ministerium zu entscheiden ist, 
4. in Bezug auf die Handhabung des Gesetzes, wie über die Räthlichkeit 
von Abänderungen und Zusätzen zu denselben motivirte Anträge an das 
Staats-Ministerium zu stellen, auch auf Erfordern des letztern gutachtlich 
sich vernehmen zu lassen. 
In diese Vertretung wird vom Bezirksausschuß aus den betheiligten Vieh- 
besitzern des Bezirks je ein Mitglied und ein Stellvertreter desselben im ersten
	        
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