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Entschädigungen, auch in den Fällen des § 19, direkt bei der bezüglichen
Verbandskasse einzuweisen.
§ 37.
Die Verbandskassen einschließlich der dazu gehörigen Reservefonds werden
von dem Staats-Ministerium durch von ihm bestellte Kasse= und Rechnungs-
beamte, denen dafür von dem Ministerium eine entsprechende Entschädigung
aus den Verbandsmitteln zu gewähren ist, verwaltet und die Rechnungen dar-
über, für jede Verbandskasse besonders, so geführt, wie dies bei den Verwal-
tungen öffentlicher Gelder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Reservefonds müssen in depositalmäßig sichere Werthpapiere zins-
tragend angelegt und in dem vom Staats-Ministerium zu bestimmenden Depo-
situm aufbewahrt werden.
Die Rechnungen werden alljährlich abgeschlossen, nach stattgefundener revi-
sorischer Prüfung den Vertretern der Verbandskassen vorgelegt (§ 38) und
sodann von dem Staats-Ministerium justifizirt.
Alljährlich ist eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des
Vermögens (Reservefonds) der Verbandskassen zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
838.
Durch Wahl Seitens der Bezirksausschüsse wird für einen jedesmaligen
dreijährigen Zeitraum eine Vertretung der Verbandskassen gebildet, welcher es
obliegt:
1. die in § 19 vorgesehenen Entschließungen zu fassen,
2. die auf Grund der §§ 28, 29 von dem Staats-Ministerium erforderten
gutachtlichen Aeußerungen abzugeben,
3. die Rechnungen der Verbandskassen zu prüfen (§ 37) und erforderlichen
Falles Erinnerungen zu denselben zu stellen, über welche vom Staats-
Ministerium zu entscheiden ist,
4. in Bezug auf die Handhabung des Gesetzes, wie über die Räthlichkeit
von Abänderungen und Zusätzen zu denselben motivirte Anträge an das
Staats-Ministerium zu stellen, auch auf Erfordern des letztern gutachtlich
sich vernehmen zu lassen.
In diese Vertretung wird vom Bezirksausschuß aus den betheiligten Vieh-
besitzern des Bezirks je ein Mitglied und ein Stellvertreter desselben im ersten