Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

94 
Monat des dreijährigen Zeitraums — zum ersten Male im Januar 1890 — 
gewählt. 
Der Zusammentritt der gewählten Vertreter erfolgt nach Bedürfniß auf 
Berufung des Staats-Ministeriums. Dieselben sind beschlußfähig, falls wenigstens 
drei Mitglieder anwesend sind. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, 
welcher die Geschäfte leitet und bei Gleichheit der Stimmen den Ausschlag giebt. 
Zur Theilnahme an den Sitzungen kann vom Staats Ministerium ein 
Kommissar entsendet werden. 
Die Vertreter erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeindebezirks 
des Wohnortes Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung nach Maßgabe 
derjenigen Bestimmungen, welche für die Klasse V in § 103 des Gesetzes 
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887 
bestehen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1890 in Kraft und damit erlischt 
" 23. März 
dos Gesetz vom 20. Dezember 
1883 (Regierungs-Blatt Seite 7). 
Die Bestimmung in § 10 tritt alsbald in Kraft. 
1881 und das Nachtragsgesetz vom 21. März 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetzes höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 17. April 1889. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
  
Weimar. — Hof--Buchdrucderei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.