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Monat des dreijährigen Zeitraums — zum ersten Male im Januar 1890 —
gewählt.
Der Zusammentritt der gewählten Vertreter erfolgt nach Bedürfniß auf
Berufung des Staats-Ministeriums. Dieselben sind beschlußfähig, falls wenigstens
drei Mitglieder anwesend sind. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden,
welcher die Geschäfte leitet und bei Gleichheit der Stimmen den Ausschlag giebt.
Zur Theilnahme an den Sitzungen kann vom Staats Ministerium ein
Kommissar entsendet werden.
Die Vertreter erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeindebezirks
des Wohnortes Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung nach Maßgabe
derjenigen Bestimmungen, welche für die Klasse V in § 103 des Gesetzes
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887
bestehen.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1890 in Kraft und damit erlischt
" 23. März
dos Gesetz vom 20. Dezember
1883 (Regierungs-Blatt Seite 7).
Die Bestimmung in § 10 tritt alsbald in Kraft.
1881 und das Nachtragsgesetz vom 21. März
Urkundlich haben Wir dieses Gesetzes höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 17. April 1889.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Weimar. — Hof--Buchdrucderei.