Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

O 
Regierungs-latt 
Großherzogthun 
Sachsen# Weimar= Eisenac. 
Nummer 12. Weimar. 7. Mai 1890. 
Inhalt: Ausführungs-Verordnung zu don Gesetz vom 2. April 1890, die Unfallversicherung der Milglieder der 
euerwehren belreffend, Seite 101. 
  
  
  
Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetz vom 2. April 1890, die Unfallversicherung der Mitglieder 
der Feuerwehren betreffend; vom 26. April 1890. 
(41!) Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Mit- 
glieder der Feuerwehren, vom 2. April 1890 — Regierungs-Blatt Seite 76 — 
wird vom unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Ansprüche auf Schadensersatz (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) sind bei dem Ge- 
meindevorstand desjenigen Ortes anzumelden, in welchem der vom Unfall Be- 
troffene seinen Aufenthalt hat. 
Der Gemeindevorstand hat unverzüglich die zur Beurtheilung des erhobenen 
Anspruchs erforderlichen Vorverhandlungen vorzunehmen, insbesondere die Um- 
stäude näher zu erörtern, unter denen sich der Unfall ereignet hat — und 
zwar, falls derselbe sich an einem anderen Orte zugetragen hat, soweit nöthig, 
durch entsprechendes Ersuchen an den Gemeindevorstand dieses Ortes —, das 
in §2 Abs. 4 des Gesetzes bezeichnete Einkommen des Verletzten zu ermitteln, 
im Falle des Todes desselben die Namen der Hinterbliebenen (§ 4 des Ge- 
setzes) und deren Lebensalter nach Jahr und Tag der Geburt festzustellen und 
sodann die Akten dem Bezirksdirektor vorzulegen. 
1890 17
	        
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