Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Die Berufung des Entschädigungs-Berechtigten ist dem Kommissar, die Be— 
rufung des Kommissars dem Entschädigungs-Berechtigten vom Bezirksdirektor 
in Abschrift zur Abgabe einer binnen 14 Tagen einzureichenden Gegenerklärung 
mitzutheilen. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium zur Entscheidung einzusenden. 
Die Entscheidung des Staats-Ministeriums erfolgt auf Grund der Akten 
und ist dem Entschädigungs-Berechtigten und dem Kommissar durch Vermittelung 
des Bezirksdirektors zu eröffnen. 
87. 
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung weist das Staats-Ministerium 
die zu bewirkenden Zahlungen auf die Feuerwehr-Unfallkasse ein. 
Wenn gegen einen auf Schadensersatz erkennenden Bescheid des Bezirks- 
ausschusses Berufung nicht erhoben worden ist, so sendet der Bezirksdirektor 
die ergangenen Akten zu diesem Behufe an das unterzeichnete Staats-Mini- 
sterium ein. 
In hierzu geeigneten Fällen kann auf Antrag vom Staats-Ministerium 
vor endgiltiger Feststellung eine vorläufige Entschädigung zugebilligt werden, 
über deren Anrechnung vom Staats-Ministerium nach ergangener endgiltiger 
Feststellung Verfügung getroffen wird. 
Die Auszahlung der festgestellten Entschädigungen an die Bezugsberechtigten 
erfolgt unmittelbar von der Feuerwehr-Unfallkasse und zwar, soweit die Be- 
zugsberechtigten sich nicht am Sitze der Kasse aufhalten, in der Regel durch 
das Mittel der Postanweisung. 
88. 
Ist einem Verletzten oder Hinterbliebenen eines solchen eine fortdauernde 
Reute zuerkannt worden, so ist dem Gemeindevorstand des Aufenthaltsortes 
derselben durch den Bezirksdirektor hiervon Kenntniß zu geben. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, falls in den Verhältnissen, welche 
für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche 
Veränderung eintritt (§ 8 des Gesetzes), hiervon dem Bezirksdirektor Anzeige 
zu erstatten, welcher dem Kommissar Mittheilung hierüber zugehen zu lassen hat. 
Der Kommissar ist berechtigt, auch außerdem eine Beobachtung der Renten- 
empfänger in Beziehung auf die Fortdauer der für die Feststellung der Ent-
	        
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