Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

105 
Regierungs-BVlatt 
Großherzogihun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 3. Juni 1892. 
Inhalt: Steuergesetz für die Jahre 1893, 1894 und 1895, Seite 105. 
  
  
  
  
  
  
  
166 Steuergesetz für die Jahre 1893, 1894 und 1895; vom 7. Mai 1892. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthums für die nächste Finanz- 
periode — die Jahre 1893, 1894 und 1895 — durch Verabschiedung mit 
dem sechs und zwanzigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt 
worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse 
in den gedachten Etatsjahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über 
die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816 die nachstehend be- 
zeichneten Steuern für die Jahre 1893, 1894 und 1895 verwilligt worden: 
J. 
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume 
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund— 
1892 18
	        
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