Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 32. Weimar. 29. Dezember 1892. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, die Festsetzung des Werthes von Naturalbezügen nach § 1 Absatz 5 des 
Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892 
betr., Seite 249. — Ministerial- Bekanntmachung, die Mittheilung von Verzeichnissen über Dienstein- 
kommen Seitens der Staats- und Hofkassen pp. an die Rechnungsämter und Stener-Lokalkommissionen 
betr., Seite 249. — Ministerial- Bekanntmachung, Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von un- 
denaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken betr., Seite 250. — 
Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des § 30 des Reichsgesetzes, betr. die Unfallversicherung der 
bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, Seite 252. — Ministerial-Bekanntmachung, Rege- 
lung des Verfahrens bei Beurlaubung von Beamten und Hilfsarbeitern zu militärischen Friedensübungen 
betr., Seite 253. — Ministerial- Bekanntmachung, Zutheilung des Großherzogthums an den Amtsbezirk 
des schon früher mit dem Reichsexequatur ausgestatteten Brasilianischen Generalkonsuls in Hamburg 
Dr. Ignacio José Alves de Souza jr. betr., Seite 256. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(114] I. Im Hinblick auf die Bestimmung in § 1 Absatz 5 des Kranken- 
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Reichsgesetzes 
vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 379), nach welcher der Werth 
von Naturalbezügen von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt wird, wird 
mit höchster Genehmigung für das Gebiet des Großherzogthums hierdurch ver- 
ordnet, daß die bezeichnete Festsetzung von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor 
unter Mitwirkung des Bezirksausschusses zu erfolgen hat. 
Weimar, den 7. Dezember 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
[115] II. Bei dem bevorstehenden Beginne der neuen Finanzperiode der 
Jahre 1893, 1894 und 1895 wird hiermit auf die Vorschrift im § 6 der 
1892 44
	        
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