Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

80 
J. 
Für die aräometrischen Meßwerkzeuge gelten folgende Vorschriften: 
8SI. 
Es sind zulässig Aräometer und Thermo-Aräometer, welche bei der 
Temperatur 15 Grad der hunderttheiligen Scale die Dichte der Milch oder 
Milchfettlösung, bezogen auf reines Wasser größter Dichte, an einer nach 
halben oder ganzen Einheiten der dritten Dezimale fortschreitenden Scalen— 
eintheilung angeben. 
Die Thermometer der Thermo-Aräometer sollen die Temperatur in Graden 
der hunderttheiligen Scale anzeigen. 
82. 
Bis auf Weiteres werden auch solche Aräometerscalen zugelassen, deren 
Graduirung zwar nach Angaben des spezifischen Gewichts ausgeführt, jedoch 
nach der Hälfte der Einheiten der dritten Dezimale“) beziffert ist, wie beim 
berliner polizeilichen Milchprober. 
83. 
Die Aräometertheilung soll bei den Milchprobern wenigstens von 1,022 
— 22 — 11 der berliner Scale bis 1,037 — 37 — 18,5 der berliner Scale, 
von 0,743 = 43 bis 0,766 = 66 reichen. 
Die Thermometertheilung soll wenigstens reichen bei den Milchprobern 
von 0 bis 25 Grad, bei den Milchfettprobern von 10 bis 25 Grad. 
§ 4. 
1. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zur Achse sym- 
metrischen Verlauf haben, so daß die Spindel in einer Flüssigkeit schwimmend 
sich lothrecht einstellt. 
2. Der äußere Durchmesser des unteren Glaskörpers darf nicht mehr als 
34 Millimeter, der des Stempels der Milchprober nur zwischen 3,5 und 7, 
der des Stempels der Milchfettprober nur zwischen 2 und 3,5 Millimeter 
betragen. 
*) d. i. nach der Hälfte der Einheiten der dritten Dezimale vom Unterschiede des spezifischen 
Gewichtes der Milch gegen das des reinen Wassers größter Dichte.
	        
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