Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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nicht  übersteigen,  so  wird  über  das  Prüfungsergebniß  ein  Prüfungsschein  aus—
gestellt,  welcher  die  ermittelten  Fehler  der  aräometrischen  Angaben
bei  Theilung  nach  Einheiten  der  dritten  Dezimale  in  Fünfteln,
„  „  „  halben  Einheiten  der  dritten  Dezimale  in  Zehnteln
der  dritten  Dezimale
und  die  zeitigen  Fehler  der  thermometrischen  Angaben  in  Zehntel-Graden  angiebt.

Am  Aräometer  sind  diejenigen  Angaben  maßgebend,  welche  der  Schnittlinie
  des  ebenen  Flüssigkeitsspiegels  und  der  Scalenfläche  entsprechen.

Als  Keunzeichen  der  vollzogenen  Prüfung  wird  außerdem  auf  jedes  Instrument
  eine  laufende  Nummer,  der  Stempel  der  Großherzoglich  Sächsischen
Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  zu  Ilmenau  und  das  Gewicht  des  Instrumentes
  in  Milligramm  aufgeätzt.  Ferner  wird  an  den  obersten  Theilstrichen
der  Aräometer=  und  Thermometer-Scale  je  ein  Aetzstrich  aufgebracht  und  die
Spindelkuppe  durch  einen  kleinen  Aetzstempel  geschützt.

86.

An  Gebühren  werden  erhoben:
Für  die  Prüfung  und  Prüfungsbescheinigung,  sowie  Stempelung

eines  Aräometers  ohne  Thermometer  (bei  Theilung  in  0,001)  =  1,00.3%
Für  desgleichen  (bei  Theilung  in  0,0005)  1,25  „
Für  desgleichen  mit  Thermometer  (bei  aräometrischer  Theilung

in  0,001)  1,.50  „
Für  desgleichen  mit  Thermomete  et  ariometzijche  T

in  0,0000)  ..  -2,00»
Für  die  aräometrische  Prüfung  an  einer  Scalenstelle  0,25  „
Für  die  thermometrische  Prüfung  an  einer  Scalenstelll  0,15,

II.

Für  die  Meßgläser  (Meßflaschen),  Meßröhren,  Meßchlinder  (mit  Fuß),
Büretten  und  Pipetten  gelten,  soweit  diese  Meßgeräthe  nicht  unter
die  Bestimmungen  der  Aichordnung  fallen,  folgende  Vorschriften:

1.
Zulässig  sind  Meßgefäße,  welche  bei  15  Grad  der  hunderttheiligen  Scale
den  Raumgehalt  von  Flüssigkeitsmengen  nach  den  in  der  Aichordnung  vorgeschriebenen
  Maaßeinheiten  zu  messen  gestatten.