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scheinigung vorzuführen, wird für Weinladungen, welche unter Uebe r.
gangseontrole stehen, hiemit aufgehoben.
4) Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Finanzministerialverfügung vom 9. November
1852 und bezüglich ver Weinversendungen und des Bezugs der Wirthe
die Vorschriften der Umgeldscontrole auch fernerhin in Kraft.
Stuttgart, den 17. Juni 1865.
Renner.
msse
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
Nu8.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 30. Juni 1865.
In halt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der am 2. August 1862
von Preußen Namens des Zollvereins mit Frankreich abgeschlossenen handelspolitischen Verträge sowie
einer dazu gehörigen protocollarischen Vereinbarung zwischen Preußen und Frankreich vom 14. Deeember
1864.
Berfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung der unter Artikel 7.
Ziffer 3. des am 2. August 1862 abgeschlossenen Schifffahrts-Vertrags zwischen dem Zollverein und
Frankreich enthaltenen Bestimmungen auf solche Schiffe der Zollvereinsstaaten nebst deren Ladungen,
welche aus den Häfen der Hansestädte an der Trave kommen.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend die Veröffentlichung der am 2. August 1862 von Preußen Namens des Zollvereins mit Frankreich
abgeschlossenen handelspolitischen Verträge sowie einer dazu gehörigen protocollarischen Vereinbarung
zwischen Preußen und Frankreich vom 14. December 1864.
Wir Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem die unterm 2. August 1802 von Preußen im Namen des Zollvereins mit
Frankreich abgeschlossenen handelspolitischen Verträge, sowie die nachträglich am 14. December
1864 zwischen Preußen und Frankreich hiezu weiter vereinbarte protocollarische Uebereinkunft
nicht nur die Genehmigung sämmtlicher Zollvereino-Regierungen, sondern auch vie
verfassungsmäßige Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt haben und da die be-