Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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scheinigung  vorzuführen,  wird  für  Weinladungen,  welche  unter  Uebe  r.
gangseontrole  stehen,  hiemit  aufgehoben.

4)  Im  Uebrigen  bleiben  die  Bestimmungen  der  Finanzministerialverfügung  vom  9.  November
  1852  und  bezüglich  ver  Weinversendungen  und  des  Bezugs  der  Wirthe
die  Vorschriften  der  Umgeldscontrole  auch  fernerhin  in  Kraft.

Stuttgart,  den  17.  Juni  1865.
Renner.

msse

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
                        
Nu8. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Freitag den 30. Juni 1865. In halt. Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der am 2. August 1862 von Preußen Namens des Zollvereins mit Frankreich abgeschlossenen handelspolitischen Verträge sowie einer dazu gehörigen protocollarischen Vereinbarung zwischen Preußen und Frankreich vom 14. Deeember 1864. Berfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung der unter Artikel 7. Ziffer 3. des am 2. August 1862 abgeschlossenen Schifffahrts-Vertrags zwischen dem Zollverein und Frankreich enthaltenen Bestimmungen auf solche Schiffe der Zollvereinsstaaten nebst deren Ladungen, welche aus den Häfen der Hansestädte an der Trave kommen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der am 2. August 1862 von Preußen Namens des Zollvereins mit Frankreich abgeschlossenen handelspolitischen Verträge sowie einer dazu gehörigen protocollarischen Vereinbarung zwischen Preußen und Frankreich vom 14. December 1864. Wir Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem die unterm 2. August 1802 von Preußen im Namen des Zollvereins mit Frankreich abgeschlossenen handelspolitischen Verträge, sowie die nachträglich am 14. December 1864 zwischen Preußen und Frankreich hiezu weiter vereinbarte protocollarische Uebereinkunft nicht nur die Genehmigung sämmtlicher Zollvereino-Regierungen, sondern auch vie verfassungsmäßige Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt haben und da die be-