Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

2)  das  Bockenheimer  Ortsstatut  vom  16.  Oktober  1891,  betreffend  die

gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Bockenheim,

3)  das  zur  Zeit  in  Bockenheim  in  Geltung  befindliche  Verfahren  in  Betreff

der  Vertheilung  der  Einquartierungslasten,

4)  das  Bockenheimer  Regulativ  über  den  Schlachthauszwang,

5)  das  Bockenheimer  Regulativ  über  Erhebung  des  Wassergeldes  und

6)  die  Bockenheimer  Vorschriften  bezüglich  der  Erhebung  der  Steuern
in  Kraft.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  die  in  diesem  Zeitpunkte  in  Frankfurt
  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und  Erhebung  von
Gebühren  und  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich  rechtlichen  Abgaben  mit  den  in
den  nachfolgenden  I#§.  6  bis  11  festgesetzten  Ausnahmen  in  Kraft.

Soweit  die  in  der  Stadt  Bockenheim  erlassenen  Bestimmungen  über  diese
Materie  hiermit  in  Widerspruch  stehen,  treten  dieselben  außer  Geltung,  im  Uebrigen
behalten  sie  ihre  Gültigkeit.

Bei  der  Gemeindesteuerveranlagung  für  das  Jahr  1895/96  sind  die  Bestimmungen
  dieses  Vertrags  seitens  der  städtischen  Behörden  von  Bockenheim
bereits  zu  berücksichtigen.

S.  6.

Der  zur  Zeit  in  Bockenheim  zur  Erhebung  gelangende  Kommunalzuschlag
zur  staatlichen  Gewerbesteuer  kommt  als  Vorausbelastung  des  jetzigen  Gemeindebezirks
  Bockenheim  auch  ferner  in  der  Weise  zur  Erhebung,  daß  derselbe  bis  zum
31.  März  1900  in  Höhe  von  100  Prozent  und  in  der  Zeit  vom  1.  April  1900
bis  31.  März  1906  mit  50  Prozent  erhoben  wird.

Die  zur  Zeit  in  Bockenheim  bestehenden  Kommunalsteuerzuschläge  zur  staatlichen
  Grundsteuer  werden  als  Vorausbelastung  des  jetzigen  Gemeindebezirks  Bockenheim
  bis  zum  31.  März  1930  in  der  bisherigen  Höhe  von  150  Prozent  und  in
den  einzelnen  Jahren  vom  1.  April  1930  bis  zum  31.  März  1935  in  Höhe
von  125,  100,  75,  50  und  25  Prozent  der  staatlichen  Veranlagungsbeträge
weiter  erhoben.

Gleiches  gilt  für  die  Gebäudesteuer  mit  der  Maßgabe,  daß  bis  zum
31.  März  1935  Zuschläge  von  70  Prozent  der  staatlichen  Veranlagungsbeträge
erhoben  werden.

Wenn  und  insoweit  die  staatliche  Veranlagung  dieser  Realsteuern  in  Wegfall
  kommen  sollte,  sind  bei  der  alsdann  von  den  städtischen  Behörden  zu  bewirkenden
  Berechnung  der  Vorausbelastung  die  bisher  geltenden  Veranlagungsgrundsätze
  sinngemäß  anzuwenden.

Auf  die  in  den  vorstehenden  Absätzen  festgesetzte  Vorausbelastung  des  jetzigen
Gemeindebezirks  Bockenheim  bleibt  es  ohne  Einfluß,  ob  und  in  welcher  Höhe
etwa  demnächst  allgemein  in  der  erweiterten  Stadtgemeinde  besondere  Realsteuern