2) das Bockenheimer Ortsstatut vom 16. Oktober 1891, betreffend die
gewerbliche Fortbildungsschule in Bockenheim,
3) das zur Zeit in Bockenheim in Geltung befindliche Verfahren in Betreff
der Vertheilung der Einquartierungslasten,
4) das Bockenheimer Regulativ über den Schlachthauszwang,
5) das Bockenheimer Regulativ über Erhebung des Wassergeldes und
6) die Bockenheimer Vorschriften bezüglich der Erhebung der Steuern
in Kraft.
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkte in Frankfurt
geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und Erhebung von
Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich rechtlichen Abgaben mit den in
den nachfolgenden I#§. 6 bis 11 festgesetzten Ausnahmen in Kraft.
Soweit die in der Stadt Bockenheim erlassenen Bestimmungen über diese
Materie hiermit in Widerspruch stehen, treten dieselben außer Geltung, im Uebrigen
behalten sie ihre Gültigkeit.
Bei der Gemeindesteuerveranlagung für das Jahr 1895/96 sind die Bestimmungen
dieses Vertrags seitens der städtischen Behörden von Bockenheim
bereits zu berücksichtigen.
S. 6.
Der zur Zeit in Bockenheim zur Erhebung gelangende Kommunalzuschlag
zur staatlichen Gewerbesteuer kommt als Vorausbelastung des jetzigen Gemeindebezirks
Bockenheim auch ferner in der Weise zur Erhebung, daß derselbe bis zum
31. März 1900 in Höhe von 100 Prozent und in der Zeit vom 1. April 1900
bis 31. März 1906 mit 50 Prozent erhoben wird.
Die zur Zeit in Bockenheim bestehenden Kommunalsteuerzuschläge zur staatlichen
Grundsteuer werden als Vorausbelastung des jetzigen Gemeindebezirks Bockenheim
bis zum 31. März 1930 in der bisherigen Höhe von 150 Prozent und in
den einzelnen Jahren vom 1. April 1930 bis zum 31. März 1935 in Höhe
von 125, 100, 75, 50 und 25 Prozent der staatlichen Veranlagungsbeträge
weiter erhoben.
Gleiches gilt für die Gebäudesteuer mit der Maßgabe, daß bis zum
31. März 1935 Zuschläge von 70 Prozent der staatlichen Veranlagungsbeträge
erhoben werden.
Wenn und insoweit die staatliche Veranlagung dieser Realsteuern in Wegfall
kommen sollte, sind bei der alsdann von den städtischen Behörden zu bewirkenden
Berechnung der Vorausbelastung die bisher geltenden Veranlagungsgrundsätze
sinngemäß anzuwenden.
Auf die in den vorstehenden Absätzen festgesetzte Vorausbelastung des jetzigen
Gemeindebezirks Bockenheim bleibt es ohne Einfluß, ob und in welcher Höhe
etwa demnächst allgemein in der erweiterten Stadtgemeinde besondere Realsteuern