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2. eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft oder
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung:
Ka) für die erste Eintragung . ·6.-J6bcs20.-J-
b) für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft be-
zügliche Eintragung oder Löschung . 3M bis 10 %¼;
3. eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Aktiengesellschaft:
a) für die erste Eintragung 30 bis 200 4,
b) für jede spätere Eintragung einer Aenderung im Gesellschaftsvertrage
15 bis 100 J4,
IP) für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bezüg-
liche Eintragung oder Löschung . . SAM bis 20 J7.
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder-
lassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bewirkt werden,
so ist für die Eintragung in jedes dieser Register die Gebühr besonders zu
erheben.
Der Gebührenansatz umfaßt neben der Eintragung zugleich alle dieselbe
vorbereitenden Verhandlungen und Beschlüsse mit Einschluß der vorschrifts-
mäßigen Bekanntmachung, nicht aber auch der bezüglichen Auslagen. Dagegen
sind für die durch ein gesetzliches Zwangsverfahren oder durch Verhängung
von Ordnungsstrafen veranlaßten Geschäfte, für Entscheidungen, durch welche
Anträge oder Beschwerden als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zurück-
gewiesen werden, für ertheilte Zeugnisse oder Bescheinigungen die Gebühren
besonders in Ansatz zu bringen.
Anmerkung:
In Betreff der in Ansatz kommenden Gebühren, wenn Beschränkungen
der Verfügungsbefugniß von Mitgliedern einer Handelsgesellschaft in das
Hypothekenbuch einzutragen oder in diesem zu köschen sind, siehe § 58
Ziffer 3 und § 61 Ziffer 3.
II. Nachstehende besondere Gerichtsverhandlungen:
1. Entschließung wegen Berufung oder Ermächtigung zur Berufung einer
Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes einer
solchen in den Fällen der Artikel 188 Absatz 2, 210 a Absatz 1,
237 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs 10 bis 50 36;
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