Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Fälle, in wel- 
chen auf Grund von Ziffer III der Anlage die Quarantänefrist von dem Herrn 
Reichskanzler auf zehn Tage herabgesetzt worden ist, keine Anwendung. 
7. Unterlassung oder ungenügende Erfüllung der vorstehend geordneten 
Anzeige wird mit Geldstrafe bis zu 150./# oder mit Haft bestraft. 
Weimar, den 9. November 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Bestimmungen 
über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege 
zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine. 
  
I. Die aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und 
Schweine sind, bevor sie zur Schlachtung innerhalb oder außerhalb des Hafenortes oder 
in den freien Verkehr zugelassen werden, in einer hierzu bestimmten Anstalt auf Kosten 
der Importeure einer Quarantäne von vier Wochen zu unterwerfen. 
Für die Einrichtung und den Betrieb der Quarantäneanstalten gelten die in der 
Anlage') zusammengestellten Grundsätze. 
II. Die nach bestandener Quarantäne in den freien Verkehr entlassenen Rinder, Schafe und 
Schweine sind am Bestimmungsorte einer weiteren, die Eigenthümer in der Verfügung 
über die Thiere nicht beschränkenden Beobachtung auf die Dauer von fünf Monaten zu 
unterwerfen. 
III. Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Wiederkäuer und Schweine aus solchen Ländern, in 
denen die für diese Thiergattungen in Betracht kommenden Seuchen mit längerer Inkuba- 
tionsdauer nicht verbreitet sind, die Quarantänefrist auf zehn Tage herabzusetzen, und zwar 
allgemein oder für einzelne Thiergattungen. Wird eine solche Anordnung für Rinder, 
Schafe oder Schweine getroffen, so fällt zugleich für sie die unter II vorgeschriebene fünf- 
monatliche Beobachtung fort. 
IV. Die Centralbehörde desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiet die Einfuhr zunächst er- 
folgt (Grenzstaat), ist ermächtigt, im Einverständniß mit der Centralbehörde desjenigen 
Bundesstaates, nach welchem die Sendung bestimmt ist, die Einfuhr von Zuchtthieren, von 
abgerichteten Thieren und der nach zoologischen Gärten, Wildparks oder ähnlichen Anlagen 
*) Anlage vergl. Central- Blatt für das Deutsche Reich, S. 317.
	        
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