Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 1. Weimar. 22. Jannar 1896. 
Inhalt: Landesherrlicher Erlaß, Gnadenbezeigungen betreffend aus Anlaß der 25 jährigen Wiederkehr des Tages der 
Neubegründung des Deutschen Reichs, vom 18. Jannar 1896, Seite 1. — Ministerial-Verordnung, betr, die 
Anlegung elektrischer Leitungen, vom 8. Januar 1896, Seite 2. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel 
in der Hauptagentur der Aachener und Münchener Feuerversicherungs= Gesellschaft zu Aachen, Seite 4. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Vergütungssätze für die Naturalverpflegung der bewaffneten Macht im 
Frieden im Jahre 1896, Seite 4. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der 
Norddeutschen Vieh-Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit in Schwerin 1M., Seite 5. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der „Alemannia“, Versicherungs-Gesellschaft in Leipzig, 
Seite 5. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der zu Jena bestehenden Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, Seite 6. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und der Rechte einer milden 
Stiftung an den Zweigverein Fena der Deutschen Lutherstiftung, Seite 6. — Inhalts Verzeichniß aus dem 
Reichs--Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 7. 
  
  
  
  
  
  
  
(11 Landesherrlicher Erlaß, Gnadenbezeigungen betreffend aus Anlaß der 25 jährigen Wiederkehr 
des Tages der Neubegründung des Deutschen Reichs, vom 18. Jannar 1896. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hierdurch, wie folgt: 
Um die 25 jährige Wiederkehr des Tages, an welchem das Deutsche 
Reich neu begründet wurde, durch einen Akt umfassender Gnade zu begrüßen, 
wollen Wir allen denjenigen Personen, gegen welche bis zum heutigen Tage 
1896 1
	        
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