Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

125 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Nummer 18. Weimar. 28. August 1896. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. eine Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weins, Seite 125. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. den Flünften Nachtrag zu dem Statut der Sparkasse zu Buttstädt, 
Seite 127. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Zulassung der Patentdachpappe der Patent-Pappen= und 
Papier-Manufaktur P. Schrott in Vacha als feuersicheres Dachungsmaterial, Seite 128. — Ministerial= 
Bekanntmachung, betr. die von der Generalversammlung der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Hansea- 
tischer Lloyd“" zu Hamburg beschlossene Liquidation dieser Gesellschaft, Seite 128. — Ministerial- Bekannt- 
machung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Gladbacher Puerversicherungs Aktien= Gesellschaft in 
M.-Gladbach, Seite 129. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Aachen- 
Leipziger Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Aachen, Seite 129. — Ministerial-Beanntmachung, betr. die 
Vereinigung der Orte Haufeld und Rittersdorf mit Mohrenthal zu einem Friedensrichterbezirk, Seite 130. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der Kommissionen für die ärztliche Vorprifung, für 
die Prüfung der Aerzte und Zahnärzte und für die Prüfung der Apotheker auf das Jahr vom 1. Oktober 1896 
bis dahin 1897 für die erstere, auf das Jahr vom 1. November 1896 bis dahin 1897 für die beiden letzteren, 
Seite 130. — Inhalts--Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche 
Reich, Seite 131. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(881 I. J. 
Nachdem auf Grund des § 12 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 der 
Bundesrath in seiner Sitzung vom 11. Juni d. J. (§ 363 der Protokolle) 
eine Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weins festgestellt 
hat (veröffentlicht als Anhang zu Nr. 27 des Central-Blattes für das Deutsche 
Reich vom 3. Juli d. J. Seite 197), werden sämmtliche staatliche und öffent- 
liche Untersuchungsanstalten für Lebens= und Genußmittel hierdurch angewiesen, 
bei der chemischen Untersuchung von Wein in Zukunft ausschließlich die in 
der „Anweisung“ angegebenen Verfahren zur Anwendung zu bringen. Auch 
1896 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.