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haben die Polizeibehörden und sonst in Betracht kommenden Behörden darauf
zu achten, daß die Chemiker bei allen im behördlichen Auftrage auszuführenden
Weinuntersuchungen sich nach der gedachten Anweisung richten.
Zu bemerken ist, daß Sonderabdrücke dieser Anweisung aus dem Central—
Blatte für das Deutsche Reich zum Preise von 10 Pfennigen für das Stück
von der Verlagsfirma Karl Heymann Berlin W., Mauerstraße 44, bezogen
werden können.
II.
Durch die neuen Vorschriften wird die Anwendung einer Reihe von
Waagen, Gewichten und Meßgeräthen bestimmten Inhalts bedingt, von deren
Einrichtung und Genauigkeit selbstverständlich das Ergebniß der Untersuchungen
wesentlich beeinflußt wird. Während die Waagen und Gewichte, welche zu
benutzen sein werden, schon seit längerer Zeit mit hinlänglicher Zuverlässigkeit
und Genauigkeit hergestellt werden, ist das Gleiche bei den Meßgeräthen nach
den bisherigen Erfahrungen nicht der Fall. Sie sind, soweit sie nicht schon
mit der Absicht hergestellt werden, nach der Fertigstellung ihre amtliche Aichung
herbeizuführen, vielfach ungenau, so daß eine Nachprüfung zur Ermittelung der
Abweichungen ihrer Angaben von der Richtigkeit sich nicht umgehen läßt.
Diese Nachprüfung ist aber für den mit den einschlägigen Untersuchungen be—
trauten Chemiker im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommen—
den Meßgeräthe sehr zeitraubend und mühevoll und bietet überdies nicht immer
unbedingte Gewähr für die Richtigkeit des Ergebnisses. Um diesen Mißständen
abzuhelfen und um ein thunlichst zuverlässiges und gleichmäßiges Resultat der
für amtliche und öffentliche Zwecke erfolgenden Weinuntersuchungen herbei-
zuführen, wird hierdurch angeordnet, daß bei den nach Maßgabe der neuen
Anweisung vorzunehmenden Untersuchungen wenigstens diejenigen Geräthe,
welche unmittelbar zu Abmessungen bestimmter Mengen dienen, amtlich geaicht
sein müssen. Eine Liste einschlägiger Meßgeräthe, welche zur Aichung zu-
gelassen werden und daher auch im geaichten Zustande bezogen werden
können, findet sich in der Anlage A. Als Zeitpunkt, von welchem ab nur
noch die Ingebrauchnahme solcher Meßgeräthe zulässig sein soll, wird hier-
durch der 1. April 1897 bestimmt. Zur Namhaftmachung von Firmen,
von welchen Meßgeräthe der gedachten Art bezogen werden können, hat sich