Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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haben die Polizeibehörden und sonst in Betracht kommenden Behörden darauf 
zu achten, daß die Chemiker bei allen im behördlichen Auftrage auszuführenden 
Weinuntersuchungen sich nach der gedachten Anweisung richten. 
Zu bemerken ist, daß Sonderabdrücke dieser Anweisung aus dem Central— 
Blatte für das Deutsche Reich zum Preise von 10 Pfennigen für das Stück 
von der Verlagsfirma Karl Heymann Berlin W., Mauerstraße 44, bezogen 
werden können. 
II. 
Durch die neuen Vorschriften wird die Anwendung einer Reihe von 
Waagen, Gewichten und Meßgeräthen bestimmten Inhalts bedingt, von deren 
Einrichtung und Genauigkeit selbstverständlich das Ergebniß der Untersuchungen 
wesentlich beeinflußt wird. Während die Waagen und Gewichte, welche zu 
benutzen sein werden, schon seit längerer Zeit mit hinlänglicher Zuverlässigkeit 
und Genauigkeit hergestellt werden, ist das Gleiche bei den Meßgeräthen nach 
den bisherigen Erfahrungen nicht der Fall. Sie sind, soweit sie nicht schon 
mit der Absicht hergestellt werden, nach der Fertigstellung ihre amtliche Aichung 
herbeizuführen, vielfach ungenau, so daß eine Nachprüfung zur Ermittelung der 
Abweichungen ihrer Angaben von der Richtigkeit sich nicht umgehen läßt. 
Diese Nachprüfung ist aber für den mit den einschlägigen Untersuchungen be— 
trauten Chemiker im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommen— 
den Meßgeräthe sehr zeitraubend und mühevoll und bietet überdies nicht immer 
unbedingte Gewähr für die Richtigkeit des Ergebnisses. Um diesen Mißständen 
abzuhelfen und um ein thunlichst zuverlässiges und gleichmäßiges Resultat der 
für amtliche und öffentliche Zwecke erfolgenden Weinuntersuchungen herbei- 
zuführen, wird hierdurch angeordnet, daß bei den nach Maßgabe der neuen 
Anweisung vorzunehmenden Untersuchungen wenigstens diejenigen Geräthe, 
welche unmittelbar zu Abmessungen bestimmter Mengen dienen, amtlich geaicht 
sein müssen. Eine Liste einschlägiger Meßgeräthe, welche zur Aichung zu- 
gelassen werden und daher auch im geaichten Zustande bezogen werden 
können, findet sich in der Anlage A. Als Zeitpunkt, von welchem ab nur 
noch die Ingebrauchnahme solcher Meßgeräthe zulässig sein soll, wird hier- 
durch der 1. April 1897 bestimmt. Zur Namhaftmachung von Firmen, 
von welchen Meßgeräthe der gedachten Art bezogen werden können, hat sich
	        
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