97
§ 85 a.
Die bei der Stenerveranlagung betheiligten Staats= und Gemeindebeamten
sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß
gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Stener-
pflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steunererklärung oder der
darüber gepflogenen Verhandlungen, unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu
eintausend fünfhundert Mark bestraft.
Die strafgerichtliche Verfolgung findet nur auf Antrag des Staats-Ministe-
riums oder des betroffenen Stenerpflichtigen statt.
§ 86.
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (8 85 a)
richtet sich das gerichtliche Strafverfahren nach den Vorschriften der Straf-
prozeßordnung.
Im Uebrigen finden auf das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen
dieses Gesetz, soweit nicht Geldstrafen im Disziplinarwege zu erkennen sind
(§§ 33 Absatz 2, 35 Absatz 3), die Bestimmungen über das Verfahren der
Staatsverwaltungs= und Gemeindebehörden wegen strafbarer Handlungen gegen
die Vorschriften über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 12. April 1879) Anwendung.
Die Anforderung verwirkter Geldstrafen im Verwaltungswege wird in den
Fällen, in welchen es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Aufforderungen des
Gemeindevorstandes oder der Schätzungskommission handelt, vom Gemeinde-
vorstande, in den Fällen, wenn es sich um eine Aufforderung des Rechnungs-
amtes, der Veranlagungs= und Berufungskommission oder deren Vorsitzenden
handelt, von dem Rechnungsamte, in allen übrigen Fällen vom Staats-Ministe-
rium verfügt.
Erlegte Geldstrafen fließen, wenn sie der Gemeindevorstand festzusetzen hat,
in die betreffende Gemeindekasse, in allen übrigen Fällen zur Staatskasse.
§ 87 Absatz 1.
Die Stenereinnehmer sind bei Vermeidung einer Disziplinar-Ahndung
verpflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht unterlassener oder unrichtig er-
folgter Anmeldung anmeldungspflichtiger Bezüge und unrichtig erfolgter An-
1897 21