94
4. Die verschiedenen Gebiete eines der in 89, 1B unter 1—13 aufgeführten Prüfungs-
fächer auf mehrere Prüfende zu vertheilen, ist nicht gestattet; dagegen kann die Prüfung in nahe
verwandten Fächern (vgl. § 9, 2) in eine Hand gelegt werden.
Wird die Prüfung in den unter 14 und 15 des § 9 vereinigten Prüfungsgegenständen von
zwei Examinatoren abgenommen, so haben diese doch jedenfalls während dieser ganzen Prüfung
beide zugegen zu sein.
5. Die Fachprüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten im mündlichen Gebrauche
derselben ermittelt wird.
6. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Prüfung in den einzelnen
Fächern ist während der Prüfung selbst ein Protokoll aufzunehmen, welches die dabei anwesenden
Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten
der Kommission.
7. Das Ergebniß der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der Haus-
arbeit und der mündlichen Leistungen, erforderlichen Falles durch Mehrheitsbeschluß der bei dieser
Prüfung betheiligten Mitglieder des Ausschusses, festzustellen, wobei leichtere Mängel in einem
Theile der Prüfung durch gute Leistungen in einem andern als ausgeglichen angesehen werden
können, auch der Gesammteindruck der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist; bei
Stimmengleichheit giebt der Leiter den Ausschlag. Am Schlusse des Protokolls über die Allgemeine
Prüfung ist bestimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. Gehen die Leistungen
eines Kandidaten über die in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen erheblich
hinaus, so ist der Prüfungsausschuß befugt, ihm in dem betreffenden Fache eine Lehrbefähigung
zuzuerkennen.
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in Betracht
kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urtheil darüber zu Protokoll zu geben, ob und für
welche der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen
ist. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urtheil näher zu begründen, wie andererseits jedes
der übrigen, bei der Prüfung anwesenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes
Urtheil in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehr-
befähigung für die erste Stufe auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für
die zweite Stufe nachweisen wollte.
8. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Ermessen
des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder dem Kandidaten
ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist.
§ 32.
Gesammtergebniß der Prüfnung.
Nach dem Abschlusse der gesammten Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund
der in den Protokollen über das Ergebniß der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen
niedergelegten Urtheile, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.