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I. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung genügt und die
Lehrbefähigung mindestens in einem der in §9, 1. B 1—15 genannten Fächer für die erste Stufe
und noch in zwei Fächern für die zweite Stufe nachgewiesen hat; über die dabei erforderliche
Verbindung von Fächern vgl. §9, 2.
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem
gesammten Ergebniß der schriftlichen und der mündlichen Prüfung das Zeugniß „Genügend
bestanden“, „Gut bestanden“ oder „Mit Auszeichnung bestanden“ zu ertheilen ist. Vorbedingung
für die Ertheilung des Zeugnisses „Gut bestanden“ und „Mit Auszeichnung bestanden“ ist, daß
der Kandidat mindestens in zwei der in §9, I. B 1—15 genannten Fächer die Lehrbefähigung für
die erste Stufe nachgewiesen hat, wobei jedoch die Philosophische Propädeutik, falls sie bei dem
Nachweis der Lehrbefähigung im Deutschen für die erste Stufe mit Erfolg gedient hat (vgl. § 14b),
nicht noch besonders gerechnet werden darf.
2. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleich gesetzt worden, so
hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist (vgl. § 35),
darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesammten Prüfung (Wiederholungsprüfung)
oder nur die Ergänzung einzelner Theile in einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungsprüfung)
zu fordern ist.
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die Wieder-
holungs= bezw. Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf.
3. Das Gesammtergebniß der Prüfung muß aus dem Protokoll deutlich zu ersehen sein.
§ 33.
Zeugniß.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten in iedem Falle, sie mag bestanden
oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugniß auszustellen.
In dem Zeugniß (vgl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name des Kan-
didaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfession (oder Religion)
und der Bildungsgang angegeben werden, wobei namentlich ersichtlich zu machen ist, wann und
wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf welchen Universitäten und wie lange er auf
jeder von ihnen studirt, wann er sich zur Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat,
gegebenen Falles auch, wann und wo der Kandidat seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat.
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten ge-
stellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine derselben angenommenen Druckschrift
(§ 26, 6) und
1. wenn die Prüfung bestanden ist, die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von § 32, 1
ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der Fächer und der Stufe, für
welche der Kandidat die Lehrbefähigung nachgewiesen hat;
2. wenn die Prüfung nicht bestanden ist, die bezügliche Erklärung mit Angabe des nach
Maßgabe von § 32, 2 gefaßten Beschlusses, wobei die Zeit, innerhalb welcher die Anmeldung
zur Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat, und für eine Ergänzungsprüfung
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