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angefochten wird, ein Kind, welches vor Ablauf des 302. Tages nach Trennung der Ehe geboren
ist, als ehelich, ein später geborenes als unehelich geboren. Es ist daher, um der Vorschrift in
dem angeführten § 22 Ziffer 5 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 zu entsprechen, notwendig, daß
in dem Geburtseintrage über das Kind einer Witwe der Todestag des Ehemannes und in dem
Geburtseintrage über das Kind einer geschiedenen Frau der Tag der Rechtskraft des Scheidungs-
urteils angegeben wird.
Den urkundlichen Nachweis über diese Tatfachen hat nach § 22 Ziffer 5 und § 68 des
Gesetzes vom 6. Februar 1875 der zur Geburtsanzeige Verpflichtete beizubringen. Dies geschieht
entweder durch Bezugnahme auf die von dem Standesbeamten selbst geführten Register, wenn der
Tod des Ehemannes oder die Ehescheidung dort beurkundet sind, oder, wenn dies nicht der Fall,
durch Vorlegung der Sterbeurkunde oder einer Ausfertigung des Scheidungsurteils mit dem Zeug-
nisse über den Tag der Rechtskraft. Auf Grund dieser Urkunden hat der Standesbeamte den Tag
der Auflösung der Ehe in die Geburtsanzeige mitaufzunehmen. Eines Zusatzes darüber, daß und
wie der urkundliche Nachweis erbracht worden ist, bedarf es für den Eintrag nicht (vgl. Muster-
eintrag A. 2 zu den Vorschriften des Bundesrats).
Ist die Beibringung der Urkunden mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten
verbunden, so kann davon abgesehen werden. Bei der Eintragung ist dann wie folgt zu
verfahren:
Ist dem Anzeiger aus andern Quellen der Tag der Auflösung der Ehe oder wenigstens be-
kannt, daß die Auflösung der Ehe vor oder hinter dem 302. Tage von der Geburt des Kindes
rückwärts gerechnet, erfolgt ist, so sind seine Angaben über die Zeit in den Eintrag mitaufzunehmen,
am Schlusse aber zu bemerken, daß der Tag urkundlich nicht festgestellt worden sei. Ist dem An-
zeiger der Tag der Auflösung der Ehe ganz unbekannt, so ist nur die Tatsache, daß die Mutter
eine Witwe oder geschiedene Frau ist, sowie der Name, Stand usw. des früheren Ehemannes in
den Eintrag mit dem Hinzufügen aufzunehmen, daß der Todestag des Ehemannes oder der Tag
der Rechtskraft des Scheidungsurteils unbekannt sei (Mustereintrag A. 2 zu den Vorschriften des
Bundesrats und die Mustereinträge in Anlage V dieser Unterweisung).
Neicht der Naum im Vordruck des Eintrags für die vorgesehenen Angaben nicht aus, so
ist nach § 13 der Vorschriften des Bundesrats und § 9 der Unterweisung zu verfahren (Muster-
eintrag C. I. zu den Vorschriften des Bundesrats).)
* 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:
Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage
vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertund-
zweiten Tages.
Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraumes empfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei
Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Emp-
fängniszeit.
*) Über die Eintragung der Kinder von Witwen oder geschiedenen Frauen in das alphabetische Namensverzeichnis
siehe § 21 Ziffer 2 der Unterweisung.