Lustweichen
und
Fahrdrahtkrenzungen.
Turmwagen
un
Gerüstteitern.
Kabel.
Schienenrückleitung.
— 40 —
oder es müssen Vorrichtungen angebracht werden, die das Herabfallen der Leitungen verhindern,
oder solche, die die herabgefallenen Teile spannungslos machen.
Wo Bahnen überschritten werden, muß dafür gesorgt sein, daß bei etwaigen Drahtbrüchen
die herabhängenden Enden die Betriebsmittel nicht streifen können. ·
7) Schutznetze müssen durch ihre Form und Lage den Leitungsdrähten gegenüber dahin
wirken, daß erstens eine zufällige Berührung zwischen dem Netze und den unversehrten Leitungsdrähten
verhindert wird, und daß zweitens ein gebrochener Draht auch bei starkem Winde sicher
aufgefangen oder spannungslos gemacht wird.
2) Bei Winkelpunkten sind Fangbügel anzubringen, die beim Bruch von Isolatoren das
Herabfallen der Leitungen verhindern. Hiervon kann bei Verwendung zuverlässiger selbsttätiger
Leitungskupplungen abgesehen werden.
aa) Wenn Freileitungen parallel mit anderen Leitungen verlaufen, ist die Führung der
Drähte so einzurichten, oder es sind solche Vorkehrungen zu treffen, daß eine Berührung der
beiden Arten von Leitungen miteinander verhütet oder unge fährlich gemacht wird.
Bei Kreuzungen mit anderen Leitungen sind Schutznetze oder Schutzdrähte zu verwenden,
sofern nicht durch besondere Hilfsmittel eine gegenseitige Berührung, auch im Falle eines Drahtbruchs,
verhindert oder ungefährlich gemacht wird.
bb) Wenn Fernsprechleitungen an einem Freileitungsgestänge für Starkstrom von mehr
als 250 Volt geführt sind, so müssen die Fernsprechstellen so eingerichtet sein, daß auch bei etwaiger
Pürneniun zwischen den beiderseitigen Leitungen eine Gefahr für die Sprechenden ausgelossen
ist. '
cc) Bezüglich der Sicherung vorhandener Reichs-Fernsprech= und Telegraphenleitungen
wird auf das Telegraphengesetz vom 6. April 1892 und auf das Telegraphenwegegesetz vom
18. Dezember 1899 verwiesen.
* 28.
a) Luftweichen mühssen so eingerichtet sein, daß sich ein Stromabnehmer auch nach dem
Entgleisen nicht festklemmen kann.
b) Luftweichen sind zu verankern. Es ist statthaft, Luftweichen gegeneinander zu
verankern.
Tec) Fahrdrahtkreuzungen oder Kreuzungen der Stromleiter in Schlitzkanälen sind, falls
die kreuzenden Stromleiter nicht in leitende Verbindung mit einander treten dürfen, so auszuführen,
daß der Stromabnehmer im regelrechten Betrieb den kreuzenden Leiter nicht berührt.
g 29.
a) Turmwagen und Gerüstleitern müssen so eingerichtet sein, daß die Arbeiter während
ihrer Beschäftigung an den Fahrdrähten von der Erde isoliert stehen.
b) Jeder Turmwagen muß mit einer Bremse versehen sein.
Tc) Die höchstzulässige Anzahl von Personen und das Gewicht, mit dem die Brücke des
Turmwagens belastet werden darf, müssen angeschrieben sein.
d) Die Stehbühnen der Turmwagen sind mit Schutzvorrichtungen gegen Herabfallen der
Arbeitenden zu versehen, soweit die Art der Arbeit dieses zuläßt.
) Das Untergestell der Turmwagen muß so schwer oder derart belastet sein, daß ein Umkippen
bei Arbeiten auf dem Ausleger sowie beim Spannen von Leitungen nicht eintreten kann,
oder es muß die Sicherheit gegen Umkippen durch besondere Hilfsmittel erreicht werden.
g 30.
Kabel sind unter Gleisen von Haupt= und Nebenbahnen in widerstandsfähigen Rohren
oder Kanälen zu verlegen.
g 31.
a) Sofern die Schienen zur Rückleitung des Betriebsstroms dienen, müssen die Stöße
gutleitend verbunden sein.