Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

Lustweichen
und
Fahrdrahtkrenzungen.


Turmwagen

un
Gerüstteitern.

Kabel.

Schienenrückleitung.


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oder  es  müssen  Vorrichtungen  angebracht  werden,  die  das  Herabfallen  der  Leitungen  verhindern,
oder  solche,  die  die  herabgefallenen  Teile  spannungslos  machen.

Wo  Bahnen  überschritten  werden,  muß  dafür  gesorgt  sein,  daß  bei  etwaigen  Drahtbrüchen
die  herabhängenden  Enden  die  Betriebsmittel  nicht  streifen  können.  ·

7)  Schutznetze  müssen  durch  ihre  Form  und  Lage  den  Leitungsdrähten  gegenüber  dahin
wirken,  daß  erstens  eine  zufällige  Berührung  zwischen  dem  Netze  und  den  unversehrten  Leitungsdrähten
  verhindert  wird,  und  daß  zweitens  ein  gebrochener  Draht  auch  bei  starkem  Winde  sicher
aufgefangen  oder  spannungslos  gemacht  wird.

2)  Bei  Winkelpunkten  sind  Fangbügel  anzubringen,  die  beim  Bruch  von  Isolatoren  das
Herabfallen  der  Leitungen  verhindern.  Hiervon  kann  bei  Verwendung  zuverlässiger  selbsttätiger
Leitungskupplungen  abgesehen  werden.

aa)  Wenn  Freileitungen  parallel  mit  anderen  Leitungen  verlaufen,  ist  die  Führung  der
Drähte  so  einzurichten,  oder  es  sind  solche  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  eine  Berührung  der
beiden  Arten  von  Leitungen  miteinander  verhütet  oder  unge  fährlich  gemacht  wird.

Bei  Kreuzungen  mit  anderen  Leitungen  sind  Schutznetze  oder  Schutzdrähte  zu  verwenden,
sofern  nicht  durch  besondere  Hilfsmittel  eine  gegenseitige  Berührung,  auch  im  Falle  eines  Drahtbruchs,
  verhindert  oder  ungefährlich  gemacht  wird.

bb)  Wenn  Fernsprechleitungen  an  einem  Freileitungsgestänge  für  Starkstrom  von  mehr
als  250  Volt  geführt  sind,  so  müssen  die  Fernsprechstellen  so  eingerichtet  sein,  daß  auch  bei  etwaiger
Pürneniun  zwischen  den  beiderseitigen  Leitungen  eine  Gefahr  für  die  Sprechenden  ausgelossen

  ist.  '

cc)  Bezüglich  der  Sicherung  vorhandener  Reichs-Fernsprech=  und  Telegraphenleitungen
wird  auf  das  Telegraphengesetz  vom  6.  April  1892  und  auf  das  Telegraphenwegegesetz  vom
18.  Dezember  1899  verwiesen.

*  28.

a)  Luftweichen  mühssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sich  ein  Stromabnehmer  auch  nach  dem
Entgleisen  nicht  festklemmen  kann.

b)  Luftweichen  sind  zu  verankern.  Es  ist  statthaft,  Luftweichen  gegeneinander  zu
verankern.

Tec)  Fahrdrahtkreuzungen  oder  Kreuzungen  der  Stromleiter  in  Schlitzkanälen  sind,  falls
die  kreuzenden  Stromleiter  nicht  in  leitende  Verbindung  mit  einander  treten  dürfen,  so  auszuführen,
  daß  der  Stromabnehmer  im  regelrechten  Betrieb  den  kreuzenden  Leiter  nicht  berührt.

g  29.

a)  Turmwagen  und  Gerüstleitern  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Arbeiter  während
ihrer  Beschäftigung  an  den  Fahrdrähten  von  der  Erde  isoliert  stehen.

b)  Jeder  Turmwagen  muß  mit  einer  Bremse  versehen  sein.

Tc)  Die  höchstzulässige  Anzahl  von  Personen  und  das  Gewicht,  mit  dem  die  Brücke  des
Turmwagens  belastet  werden  darf,  müssen  angeschrieben  sein.

d)  Die  Stehbühnen  der  Turmwagen  sind  mit  Schutzvorrichtungen  gegen  Herabfallen  der
Arbeitenden  zu  versehen,  soweit  die  Art  der  Arbeit  dieses  zuläßt.
)  Das  Untergestell  der  Turmwagen  muß  so  schwer  oder  derart  belastet  sein,  daß  ein  Umkippen
  bei  Arbeiten  auf  dem  Ausleger  sowie  beim  Spannen  von  Leitungen  nicht  eintreten  kann,
oder  es  muß  die  Sicherheit  gegen  Umkippen  durch  besondere  Hilfsmittel  erreicht  werden.

g  30.
Kabel  sind  unter  Gleisen  von  Haupt=  und  Nebenbahnen  in  widerstandsfähigen  Rohren
oder  Kanälen  zu  verlegen.
g  31.
a)  Sofern  die  Schienen  zur  Rückleitung  des  Betriebsstroms  dienen,  müssen  die  Stöße
gutleitend  verbunden  sein.