Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizei— 
lichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Sächsischen 
und Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiete belegenen Strecken der 
Bahn erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Be— 
amten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung 
von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen 
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich 
jener Strecken den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Dieselben 
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung 
leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen 
oder dem Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiete stationirt sind, er— 
leiden dadurch keine Anderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren 
Dienstvorgesetzten, beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen 
Staatsregierung, im Ubrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vor- 
zug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baus oder Betriebes der 
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen 
von den betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz 
greifen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaische Regierung verpflichten Sich, von der Eisenbahnunternehmung
	        
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