Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

18 
II. 
1. Jeder Ortsschulaufseher hat die allgemeine Aufsicht über die Orts- 
schule nach Maßgabe der hierüber gegebenen Vorschriften (vgl. insbesondere 
II, 2 dieser Verordnung) zu führen, indem er ihre Erziehungs= und Unterrichts- 
zwecke jederzeit fördert, die Beseitigung aller eine erfolgreiche Arbeit der Schule 
beeinträchtigenden Mißstände veraulaßt und somit gleichzeitig den Bezirksschul- 
inspektor in der allgemeinen Schulaufsicht unterstützt. 
Dagegen liegt die technische Beaufsichtigung des Unterrichts, insbesondere 
soweit sie die Feststellung des Lehrplans, sowie die Genehmigung und die Ein- 
haltung der besonderen Unterrichtspläne, methodische Anweisungen an den Lehrer, 
die Beurteilung seiner unterrichtlichen Leistungen und der Kenntnisse und Fort- 
schritte der Schüler im Jahresberichte betrifft, dem Bezirksschulinspektor ob; 
nur an gegliederten Schulen führt unter Oberaufsicht des Bezirksschul- 
inspektors der Ortsschulaufseher auch die nächste technische Aufsicht (vgl. auch 
unter II, 4). 
2. a) Zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten ist jedem Ortsschulaufseher 
ein zweckentsprechender, regelmäßiger Besuch der Schule zur Pflicht zu 
machen, bei dem er jedesmal einen kurzen Vermerk über den Tag und 
die Dauer seines Besuchs zu dem Tagebuche der Schule zu bringen 
hat. Aber auch außerhalb der Schule hat er allen die Schule be- 
treffenden Erscheinungen seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. Er soll auf 
Grund seiner Kenntnis der Schule und ihrer Bedürfnisse im Schul- 
vorstande ihre Interessen vertreten, die Arbeit des Lehrers nach Kräften 
unterstützen, den Kindern sowie deren Eltern, Pflegeeltern, Vormündern 
U#sw. gegenüber seinen Einfluß zum Besten der Schule geltend machen 
und erforderlichenfalls durch geeignete Berichterstattung an den Bezirks- 
schulinspekor dessen unmittelbares Eingreifen veraunlassen. 
lb) Insbesondere soll der Ortsschulaufseher dem Lehrer allezeit ein Berater 
und Helfer sein und, soweit es möglich ist, seinen Schutz angedeihen 
lassen; er soll aber auch darauf sehen, daß der Lehrer durch den Unter- 
richt sowie durch seine Persönlichkeit einen sittlich erziehenden Einfluß 
auf die Kinder ausübe und daß die Schule nicht durch unwürdiges 
und pflichtvergessenes Verhalten eines Lehrers in oder außer der Schule 
Schaden leide; daß die Lehrer einer Schule in gutem Einvernehmen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.