Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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II.

1.  Jeder  Ortsschulaufseher  hat  die  allgemeine  Aufsicht  über  die  Ortsschule
  nach  Maßgabe  der  hierüber  gegebenen  Vorschriften  (vgl.  insbesondere
II,  2  dieser  Verordnung)  zu  führen,  indem  er  ihre  Erziehungs=  und  Unterrichtszwecke
  jederzeit  fördert,  die  Beseitigung  aller  eine  erfolgreiche  Arbeit  der  Schule
beeinträchtigenden  Mißstände  veraulaßt  und  somit  gleichzeitig  den  Bezirksschulinspektor
  in  der  allgemeinen  Schulaufsicht  unterstützt.

Dagegen  liegt  die  technische  Beaufsichtigung  des  Unterrichts,  insbesondere
soweit  sie  die  Feststellung  des  Lehrplans,  sowie  die  Genehmigung  und  die  Einhaltung
  der  besonderen  Unterrichtspläne,  methodische  Anweisungen  an  den  Lehrer,
die  Beurteilung  seiner  unterrichtlichen  Leistungen  und  der  Kenntnisse  und  Fortschritte
  der  Schüler  im  Jahresberichte  betrifft,  dem  Bezirksschulinspektor  ob;
nur  an  gegliederten  Schulen  führt  unter  Oberaufsicht  des  Bezirksschulinspektors
  der  Ortsschulaufseher  auch  die  nächste  technische  Aufsicht  (vgl.  auch
unter  II,  4).

2.  a)  Zur  Wahrnehmung  seiner  Obliegenheiten  ist  jedem  Ortsschulaufseher
ein  zweckentsprechender,  regelmäßiger  Besuch  der  Schule  zur  Pflicht  zu
machen,  bei  dem  er  jedesmal  einen  kurzen  Vermerk  über  den  Tag  und
die  Dauer  seines  Besuchs  zu  dem  Tagebuche  der  Schule  zu  bringen
hat.  Aber  auch  außerhalb  der  Schule  hat  er  allen  die  Schule  betreffenden
  Erscheinungen  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Er  soll  auf
Grund  seiner  Kenntnis  der  Schule  und  ihrer  Bedürfnisse  im  Schulvorstande
  ihre  Interessen  vertreten,  die  Arbeit  des  Lehrers  nach  Kräften
unterstützen,  den  Kindern  sowie  deren  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormündern
U#sw.  gegenüber  seinen  Einfluß  zum  Besten  der  Schule  geltend  machen
und  erforderlichenfalls  durch  geeignete  Berichterstattung  an  den  Bezirksschulinspekor
  dessen  unmittelbares  Eingreifen  veraunlassen.

lb)  Insbesondere  soll  der  Ortsschulaufseher  dem  Lehrer  allezeit  ein  Berater

und  Helfer  sein  und,  soweit  es  möglich  ist,  seinen  Schutz  angedeihen
lassen;  er  soll  aber  auch  darauf  sehen,  daß  der  Lehrer  durch  den  Unterricht
  sowie  durch  seine  Persönlichkeit  einen  sittlich  erziehenden  Einfluß
auf  die  Kinder  ausübe  und  daß  die  Schule  nicht  durch  unwürdiges
und  pflichtvergessenes  Verhalten  eines  Lehrers  in  oder  außer  der  Schule
Schaden  leide;  daß  die  Lehrer  einer  Schule  in  gutem  Einvernehmen