Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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leben  und  daß  das  Verhältnis  zwischen  dem  Lehrer  einerseits  und  Ge—
meinde  und  Elternhaus  andrerseits  vor  Trübung  bewahrt  bleibe;  daß
der  Lehrer  sich  eine  angemessene  Behandlung  und,  sovweit  sie  seines
Amtes  ist,  die  Fürsorge  für  die  Gesundheit  der  Schulkinder  angelegen
sein  lasse,  aber  auch  nichts  versäume,  was  zur  Aufrechterhaltung  der
Zucht  in  und  außer  der  Schule  dienlich  ist.  In  allen  Fällen,  wo
der  Ortsschulaufseher  in  diesen  Beziehungen  Mißstände  wahrnimmt,
oder  berechtigte  Klagen  hört,  soll  er  zunächst  durch  persönliche  Ein—
wirkung  auf  die  Beteiligten  Abhilfe  zu  schaffen  suchen,  wenn  dies  aber
vergeblich  ist,  das  Eingreifen  des  Schulvorstands  als  der  örtlichen
Aufsichtsbehörde  oder,  wenn  nötig,  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  ver—
anlassen.

Bei  jeder  Stellerledigung,  bei  Dienstverhinderung  oder  eigenmächtiger
Schulversäumnis  des  Lehrers  soll  der  Ortsschulaufseher  den  Bezirksschulinspektor
  alsbald  benachrichtigen,  wenn  möglich,  innerhalb  der
Schule  sofort  Vertretung  beschaffen,  auch  bei  Stellerledigungen  das
Dienstinventar  sicherstellen.  Außerdem  hat  er  während  der  Stellerledigung
die  Forderungsnachweise  der  stellvertretenden  Lehrer  zu  bescheinigen,  die
Einführung  oder  Einweisung  nenangestellter  Lehrer  selbst  zu  bewirken
oder  durch  ein  andres  Mitglied  des  Schulvorstands  bewirken  zu  lassen
(ogl.  hierzu  Ausführungsverordnung  zum  Volksschulgesetz  Art.  10  Z.  2),
die  Ubergabe  des  Dienstinventars  vorzunehmen,  den  Besoldungsvergleich
zum  Abschluß  zu  bringen,  das  Ableben  im  Dienste  befindlicher,  pensionierter
  oder  auf  Wartegeld  gesetzter  Lehrer  oder  deren  Witwen  schleunigst
an  den  Bezirksschulinspektor  zu  berichten,  das  nach  Artikel  6  der  Ausführungsverordnung
  Gebotene  zu  besorgen,  sowie  auf  Erfordern  Gutachten
  und  Berichte  zu  erstatten  und  Erörterungen  anzustellen.  Die
Ausstellung  von  Zeugnissen  an  oder  über  Lehrer  ist  nur  im  besondren
Auftrage  der  obersten  Schulbehörde  zulässig.  —  Auf  eine  gewissenhafte
Führung  und  Verwahrung  seiner  Akten  soll  jeder  Ortsschulaufseher
besonders  bedacht  sein.

Daneben  ist  er  zuständig,  dem  Lehrer  bis  zu  3,  den  Schulkindern  nach
Gehör  des  Lehrers  von  4  bis  zu  14  Tagen  Urlaub  zu  erteilen  und
bei  weitergehenden  Anträgen  an  den  Bezirksschulinspektor  zu  berichten,
sowie  bei  Bestimmung  von  Zeit  und  Ziel  der  Schulausflüge,  bei  Be-6*