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Begierungsblatt
Grosherzogtum Sachsen.
Nummer 17. Weimar. 18. Mai 1905.
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Inhalt: Ministerialverordnung über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großherzogtums, Seite 177. — Mini-
sterialbekanntmachung, betr. die Beauftragung der Großherzoglichen Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst
hier zur Prüfung von Stempelverwendungen, Seite 180. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ersatz-
wahl eines Landtagsabgeordneten, Seite 181. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung eines
Mitgliedes des Beleihungsausschusses der Großherzoglichen Landeskreditkasse, Seite 181. — Ministerialbekannt-
machung, betr. Entbindung der Renten- und Lebensversicherungsanstalt in Darmstadt von der Bestellung
eines Hauptagenten im Großherzogtum, Seite 181. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der
Hauptagentur der Wasserleitungsschäden- und Unfallversicherungs-Gesellschaft „Jeptun“ in Frankfurt a. M.,
Seite 8 — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich,
eite 182.
Ministerialverordnung
über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großberzogtums.
/56! Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
werden über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großherzogtums folgende
Bestimmungen getroffen:
I. Lehrer, welche mit kirchlichen Diensten betraut sind (Volksschulgesetz
§ 24) oder freiwillig Arbeiten und Geschäfte im Dienste einer Kirchgemeinde
übernommen haben, sollen ihren Verpflichtungen allezeit in gewissenhafter,
würdiger und angemessener Weise nachkommen.
II. Ist einem Lehrer der Kirchendienst an seinem Schul= oder in einem
Nachbarorte ständig oder vertretungsweise übertragen, so liegt ihm dieser, soweit
er nicht an einzelnen Orten unter mehrere Lehrer verteilt oder durch Über-
tragung einzelner Verrichtungen an dritte Personen beschränkt ist, in dem im
folgenden bezeichneten Umfange ob.
a) Der Lehrer hat die Leitung des Kirchengesanges bei allen Gottes-
diensten und mit Gesang verbundenen heiligen Handlungen zu übernehmen. Zu
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