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4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in
Niederlagen oder Magazinen der Militär- und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht spreng—
kräftigen Zündungen,
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel, die für
Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen,
c) Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§2.
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges
Gemisch aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen,
deren wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff
sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropf-
bares Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht
sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin
mit schießpulverähnlichen Gemengen),
) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch,
bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert
ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alka-
lischen Erden) oder neutral reagierenden Salpeterartent,
d) Rohmasse für rauchloses Pulver, bestehend aus einem innigen
Gemenge von Nitroglyzerin und feuchter Nitrozellulose, dessen
Wassergehalt mindestens 30 Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt
höchstens 28 Prozent beträgt,
e) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch,
bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert
ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungs-
weise alkalischen Erden),