Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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f) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen 
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder 
nicht selbstentzündlichen Stoffen); 
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und 
gepreßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollo— 
diumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden 
Salpeterarten; 
4. Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene 
Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, sprengkräftige Zün- 
dungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Spreng- 
kapseln), Zündplättchen (amorces); 
5. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen 
Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter 
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Veraus- 
gabung derselben von dem Staatsministerium gestattet werden. 
§ 3. 
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die 
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen; 
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knall- 
silber und die damit dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder: 
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbstzer- 
setzung neigen, oder 
b) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze Imit Ausnahme der Sprengkapseln und 
Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)r, oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
cc) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)r 
oder 
dd) Schwefelkupfer; 
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