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f) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder
nicht selbstentzündlichen Stoffen);
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und
gepreßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollo—
diumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden
Salpeterarten;
4. Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene
Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, sprengkräftige Zün-
dungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Spreng-
kapseln), Zündplättchen (amorces);
5. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen
Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Veraus-
gabung derselben von dem Staatsministerium gestattet werden.
§ 3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen;
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knall-
silber und die damit dargestellten Präparate;
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe, welche entweder:
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbstzer-
setzung neigen, oder
b) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze Imit Ausnahme der Sprengkapseln und
Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)r, oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
cc) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)r
oder
dd) Schwefelkupfer;
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