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porte von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1)
verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige
eiserne Befestigungsmittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus
gelatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (8 2
Ziffer 3) darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt
werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe ent-
weder in Pakete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm Gewicht ver-
packt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in
Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoffe geschüttet werden.
Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie die
nach § 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung der letzteren
auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf, nur in Patronen, nicht
auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus
gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (8 2 Ziffer 3) sind
durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Die Patronen sind
in den Paketen und diese in den sie umschließenden Behältern fest zu ver-
packen. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind die Patronen in den
Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in
ihrer Lage festgehalten werden, und die Pakete in die sie umschließenden Be-
hälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander verschieben können.
Für die Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden von der Vorschrift der Be-
nutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen
auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wasser-
gehalt ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 2) darf lose versandt werden.
Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste (Abs. 1) in
einem Beutel aus Kautschukstoff dicht verschnürt werden.
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen nicht
mit Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf Gewehr= und Geschütz-
patronen findet diese Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen die geladenen
Geschosse von Geschützpatronen Zündungen nicht tragen. Geladene Geschosse
und die geladenen Geschosse von Geschützpatronen müssen einen sicheren Ab-