Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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schluß der Sprengladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen, Zündschnüre 
oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen Sprengstoffen in dieselben Behälter 
zu verpacken. 
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach 
ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, 
Pulver aus Nitrozellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, 
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlen- 
dynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonit- 
patronen, Schießbaumwolle usw. versehen sein. Außerdem müssen dieselben 
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe her- 
rühren, bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffent- 
lich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von 
nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegen- 
den Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu versehen; 
bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nur insoweit erforderlich, als 
nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist. 
Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon nicht 
betroffen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, 
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei 
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (8§ 2 Ziffer 4) 90 Kilo- 
gramm, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf pris- 
matisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine 
Anwendung. Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und Geschütz- 
patronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen. Für Behälter 
mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze 
in Wegfall. 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt 
auch für die Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
§ 7. 
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen 
befördern, ist verboten.
	        
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