Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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schluß  der  Sprengladung  besitzen.  Es  ist  untersagt,  Zündungen,  Zündschnüre
oder  Patronen  für  Feuerwaffen  mit  anderen  Sprengstoffen  in  dieselben  Behälter
zu  verpacken.

Die  zur  Verpackung  von  Sprengstoffen  dienenden  Behälter  müssen  je  nach
ihrem  Inhalte  mit  der  Aufschrift:  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter,
Pulver  aus  Nitrozellulose  und  Salpeter,  geladene  Geschosse,  Geschützpatronen,
Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  Zündungen,  Dynamitpatronen,  Kohlendynamitpatronen,
  Sprenggelatinepatronen,  Gelatinedynamitpatronen,  Karbonitpatronen,
  Schießbaumwolle  usw.  versehen  sein.  Außerdem  müssen  dieselben
mit  der  Firma  oder  der  Marke  der  Fabrik,  aus  welcher  die  Sprengstoffe  herrühren,
  bezeichnet  sein,  oder  eine  von  der  Zentralbehörde  gebilligte  und  öffentlich
  bekannt  gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  tragen.  Die  zur  Verpackung  von
nitroglyzerinhaltigen  Sprengstoffen  dienenden  Kisten  sind  an  zwei  gegenüberliegenden
  Schmalseiten  mit  zuverlässigen  Handgriffen  oder  Handleisten  zu  versehen;
bei  Fässern  und  Tonnen  sind  solche  Handgriffe  nur  insoweit  erforderlich,  als
nicht  durch  tief  eingelassene  Böden  und  Deckel  eine  feste  Handhabe  gegeben  ist.
Für  die  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmte  Behälter  werden  hiervon  nicht
betroffen.

Das  Bruttogewicht  der  Versendungsstücke  darf  bei  Pulver,  Sprengsalpeter,
brennbarem  Salpeter  (§  2  Ziffer  1),  bei  Schießbaumwolle  (§  2  Ziffer  3),  bei
Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörpern  oder  Zündungen  (8§  2  Ziffer  4)  90  Kilogramm,
  bei  sonstigen  Sprengstoffen  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Auf  prismatisches
  Geschützpulver  in  Kartuschen  finden  diese  Gewichtsbestimmungen  keine
Anwendung.  Für  Versendungsstücke  von  geladenen  Geschossen  und  Geschützpatronen
  darf  das  Höchstgewicht  150  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Für  Behälter
mit  einem  Geschoß  oder  mit  einer  Geschützpatrone  kommt  diese  Gewichtsgrenze
in  Wegfall.

Die  für  den  Eisenbahnverkehr  jeweilig  vorgeschriebene  Verpackung  genügt
auch  für  die  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Landverkehr.

§  7.
Die  Beförderung  von  Sprengstoffen  auf  Fuhrwerken,  welche  Personen
befördern,  ist  verboten.