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Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner
Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren
Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist
nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll.
88.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus—
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er—
schütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt
oder abgeworfen werden. Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf
Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf nur an Rampen oder gleich—
wertigen Einrichtungen unter Benutzung von weichen Unterlagen stattfinden.
Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten Personen und
unter Aufsicht erfolgen.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder
dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Ge-
nehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen.
89.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden,
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer
Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen
vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen
jede rollende Bewegung gesichert werden.
8 10.
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen
werden.
Die im § 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver,
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden,
Feuerwerkskörpern, Zündungen (8 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuer-
waffen zusammen verladen werden.