Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Bestandsverzeichnis. 
Abschnittl des Bestands- 
verzeichnisses. 
stiftung (§ 5 Absatz 5), so ist in der Aufschrift des Grundbuchblattes über 
das Grundstück auf das Grundbuchblatt oder die Grundbuchblätter über 
die Grundstücke, welche sonst zu dem gebundenen (geschlossenen) Gute, 
dem Familienfideikommiß oder der Familienstiftung gehören, und umge- 
kehrt in der Aufschrift dieses Grundbuchblattes oder dieser Grundbuch- 
blätter auf das erstere Grundbuchblatt zu verweisen. 
§ 9. 
Das Bestandsverzeichnis enthält im Abschnitt! das Verzeichnis der 
Grundstücke, im Abschnitt IlI das Verzeichnis der mit dem Eigentume 
verbundenen Rechte. 
8 10. 
(1) Im Abschnitt 1 des Bestandsverzeichnisses ist Spalte 1 für die 
laufende Nummer der Grundstücke bestimmt. 
(2) Die Spalten 3 bis 5 sind nach den im Grundsteuerkataster ent- 
haltenen Angaben auszufüllen. Die Flurkartennummer stimmt mit der 
Fundbuchsnummer überein. Ist das Grundstück in einem anderen Grund- 
buchbezirke belegen, so ist dieser in Spalte 3 besonders anzugeben. Ent- 
hält das Grundsteuerkataster bei Gebäunden die Angabe der Straße und 
Hausnummer, so ist diese in Spalte 5 mitaufzunehmen. 
(3) Hinsichtlich der eximierten Grundstücke dient als Grundlage für 
Ausfüllung der Spalten 3 bis 5 das nach Art. 49 Absatz 3 der Hoöchsten 
Verordnung aufgestellte Verzeichnis. Spalte 3 führt statt „Flurkarten- 
nummer“ die Bezeichnung „Nummer oder Buchstabe des Verzeichnisses 
der eximierten Grundstücke"“. 
(4) Ist der Eigentümer eines Grundstücks Miteigentümer eines anderen 
Grundstücks (z. B. eines Hofes, einer Einfahrt, eines Wegs), das wirt- 
schaftlich zu dem ersteren Grundstück anteilig mitgehört, so soll bei diesem 
in Spalte 5 auf das Grundbuchblatt verwiesen werden, auf welchem das 
andere Grundstück eingetragen ist. 
(5) Eine Berichtigung der in den Spalten 3 bis 5 enthaltenen An- 
gaben hat dort mit roter Tinte zu erfolgen und ist in Spalte 7 noch 
besonders zu vermerken. Vergl. Absatz 6 Nr. 5.
	        
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