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Bestandsverzeichnis.
Abschnittl des Bestandsverzeichnisses.
stiftung (§ 5 Absatz 5), so ist in der Aufschrift des Grundbuchblattes über
das Grundstück auf das Grundbuchblatt oder die Grundbuchblätter über
die Grundstücke, welche sonst zu dem gebundenen (geschlossenen) Gute,
dem Familienfideikommiß oder der Familienstiftung gehören, und umgekehrt
in der Aufschrift dieses Grundbuchblattes oder dieser Grundbuchblätter
auf das erstere Grundbuchblatt zu verweisen.
§ 9.
Das Bestandsverzeichnis enthält im Abschnitt! das Verzeichnis der
Grundstücke, im Abschnitt IlI das Verzeichnis der mit dem Eigentume
verbundenen Rechte.
8 10.
(1) Im Abschnitt 1 des Bestandsverzeichnisses ist Spalte 1 für die
laufende Nummer der Grundstücke bestimmt.
(2) Die Spalten 3 bis 5 sind nach den im Grundsteuerkataster enthaltenen
Angaben auszufüllen. Die Flurkartennummer stimmt mit der
Fundbuchsnummer überein. Ist das Grundstück in einem anderen Grundbuchbezirke
belegen, so ist dieser in Spalte 3 besonders anzugeben. Enthält
das Grundsteuerkataster bei Gebäunden die Angabe der Straße und
Hausnummer, so ist diese in Spalte 5 mitaufzunehmen.
(3) Hinsichtlich der eximierten Grundstücke dient als Grundlage für
Ausfüllung der Spalten 3 bis 5 das nach Art. 49 Absatz 3 der Hoöchsten
Verordnung aufgestellte Verzeichnis. Spalte 3 führt statt „Flurkartennummer“
die Bezeichnung „Nummer oder Buchstabe des Verzeichnisses
der eximierten Grundstücke"“.
(4) Ist der Eigentümer eines Grundstücks Miteigentümer eines anderen
Grundstücks (z. B. eines Hofes, einer Einfahrt, eines Wegs), das wirtschaftlich
zu dem ersteren Grundstück anteilig mitgehört, so soll bei diesem
in Spalte 5 auf das Grundbuchblatt verwiesen werden, auf welchem das
andere Grundstück eingetragen ist.
(5) Eine Berichtigung der in den Spalten 3 bis 5 enthaltenen Angaben
hat dort mit roter Tinte zu erfolgen und ist in Spalte 7 noch
besonders zu vermerken. Vergl. Absatz 6 Nr. 5.