Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

130

Bestandsverzeichnis.

Abschnittl  des  Bestandsverzeichnisses.


stiftung  (§  5  Absatz  5),  so  ist  in  der  Aufschrift  des  Grundbuchblattes  über
das  Grundstück  auf  das  Grundbuchblatt  oder  die  Grundbuchblätter  über
die  Grundstücke,  welche  sonst  zu  dem  gebundenen  (geschlossenen)  Gute,
dem  Familienfideikommiß  oder  der  Familienstiftung  gehören,  und  umgekehrt
  in  der  Aufschrift  dieses  Grundbuchblattes  oder  dieser  Grundbuchblätter
  auf  das  erstere  Grundbuchblatt  zu  verweisen.

§  9.

Das  Bestandsverzeichnis  enthält  im  Abschnitt!  das  Verzeichnis  der
Grundstücke,  im  Abschnitt  IlI  das  Verzeichnis  der  mit  dem  Eigentume
verbundenen  Rechte.

8  10.

(1)  Im  Abschnitt  1  des  Bestandsverzeichnisses  ist  Spalte  1  für  die
laufende  Nummer  der  Grundstücke  bestimmt.

(2)  Die  Spalten  3  bis  5  sind  nach  den  im  Grundsteuerkataster  enthaltenen
  Angaben  auszufüllen.  Die  Flurkartennummer  stimmt  mit  der
Fundbuchsnummer  überein.  Ist  das  Grundstück  in  einem  anderen  Grundbuchbezirke
  belegen,  so  ist  dieser  in  Spalte  3  besonders  anzugeben.  Enthält
  das  Grundsteuerkataster  bei  Gebäunden  die  Angabe  der  Straße  und
Hausnummer,  so  ist  diese  in  Spalte  5  mitaufzunehmen.

(3)  Hinsichtlich  der  eximierten  Grundstücke  dient  als  Grundlage  für
Ausfüllung  der  Spalten  3  bis  5  das  nach  Art.  49  Absatz  3  der  Hoöchsten
Verordnung  aufgestellte  Verzeichnis.  Spalte  3  führt  statt  „Flurkartennummer“
  die  Bezeichnung  „Nummer  oder  Buchstabe  des  Verzeichnisses
der  eximierten  Grundstücke"“.

(4)  Ist  der  Eigentümer  eines  Grundstücks  Miteigentümer  eines  anderen
Grundstücks  (z.  B.  eines  Hofes,  einer  Einfahrt,  eines  Wegs),  das  wirtschaftlich
  zu  dem  ersteren  Grundstück  anteilig  mitgehört,  so  soll  bei  diesem
in  Spalte  5  auf  das  Grundbuchblatt  verwiesen  werden,  auf  welchem  das
andere  Grundstück  eingetragen  ist.

(5)  Eine  Berichtigung  der  in  den  Spalten  3  bis  5  enthaltenen  Angaben
  hat  dort  mit  roter  Tinte  zu  erfolgen  und  ist  in  Spalte  7  noch
besonders  zu  vermerken.  Vergl.  Absatz  6  Nr.  5.