Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohln  der  Wechsel  domicilirt  ist,  zur  Zahl.
ung  Ju  präsentiren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort  zu  prokestiren.  Wird  die  rechtzeitige
  Protesterbebung  beim  Domielliaren  verabsäumt,  so  gehr  dadurch  der  wechselmäßige
Anuspruch  gegen  den  Aussteller  und  dle  Indossanten  verloren.

Artikel  100.

Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels  verjähre  in
drei  Jahren  vom  Wersalltage  des  Wechsels  an  gerechnek.

Franksurt,  den  26.  November  1848.
Der  Reichsverweser
Erzberzog  Johann.
Der  Reichsminister  der  Justiz
N.  M

obl.