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ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohln der Wechsel domicilirt ist, zur Zahl.
ung Ju präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu prokestiren. Wird die rechtzeitige
Protesterbebung beim Domielliaren verabsäumt, so gehr dadurch der wechselmäßige
Anuspruch gegen den Aussteller und dle Indossanten verloren.
Artikel 100.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels verjähre in
drei Jahren vom Wersalltage des Wechsels an gerechnek.
Franksurt, den 26. November 1848.
Der Reichsverweser
Erzberzog Johann.
Der Reichsminister der Justiz
N. M
obl.