Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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oder eines anderen deutschen Staates verbrachte Dienstzeit gauz oder teilweise an— 
zurechnen. 
8 4. 
Dienstzulagen der Rektoren. 
Für die mit einer Rektorstelle betrauten Lehrer erhöht sich die Mindestbesoldung 
außerdem um eine Dienstzulage von 600 M, 800 M, 1000 M, 1200 MA oder 
1400 M. 
Die Höhe der Dienstzulage wird durch die oberste Schulbehörde festgesetzt, 
hauptsächlich nach der Zahl der dem Rektor unterstellten Schulklassen. 
5. 
Berechnung des Ruhe= und Wartegehaltes. 
Nur die festangestellten Lehrer und die angestellten Lehrerinnen haben Anspruch 
auf Ruhe= und Wartegehalt. 
Die in den §§ 1, 3 und 4 erwähnten Bezüge bilden die pensionsfähige Be- 
soldung. 
Dieser wird bei der Berechnung des Ruhe= und Wartegehaltes aus demjenigen 
Diensteinkommen, welches in freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung besteht, 
der Betrag von 250 = hinzugerechnet. 
Gleiches findet statt bei der Berechnung der Witwen= und Waisenpension und 
der Beiträge zur Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer. 
86. 
Aufbringung der Besoldung. 
Die Mindestbesoldung, die Wohnungsentschädigung und die Dienstzulage der 
Rektoren (letztere jedoch nur zur Hälfte) sind, soweit das in der Schulbesoldungs- 
tabelle nachgewiesene sonstige Einkommen nicht ausreicht, von den Schulgemeinden 
aufzubringen, welche auch für die in Natur zu gewährende Wohnung — vergl. 
8§ 7 — zu sorgen haben. 
Die Zahlung der Alterszulagen sowie des Ruhe= und Wartegehaltes der Lehrer 
und Lehrerinnen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in § 62 Ziffer 1 des 
Volksschulgesetzes in der Fassung vom 17. November 1903 — Regierungsblatt 
Seite 218 folg. — aus der Staatskasse, ebenso die Zahlung der restlichen Hälfte 
der Dienstzulage der Rektoren. 
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