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oder eines anderen deutschen Staates verbrachte Dienstzeit gauz oder teilweise an—
zurechnen.
8 4.
Dienstzulagen der Rektoren.
Für die mit einer Rektorstelle betrauten Lehrer erhöht sich die Mindestbesoldung
außerdem um eine Dienstzulage von 600 M, 800 M, 1000 M, 1200 MA oder
1400 M.
Die Höhe der Dienstzulage wird durch die oberste Schulbehörde festgesetzt,
hauptsächlich nach der Zahl der dem Rektor unterstellten Schulklassen.
5.
Berechnung des Ruhe= und Wartegehaltes.
Nur die festangestellten Lehrer und die angestellten Lehrerinnen haben Anspruch
auf Ruhe= und Wartegehalt.
Die in den §§ 1, 3 und 4 erwähnten Bezüge bilden die pensionsfähige Be-
soldung.
Dieser wird bei der Berechnung des Ruhe= und Wartegehaltes aus demjenigen
Diensteinkommen, welches in freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung besteht,
der Betrag von 250 = hinzugerechnet.
Gleiches findet statt bei der Berechnung der Witwen= und Waisenpension und
der Beiträge zur Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer.
86.
Aufbringung der Besoldung.
Die Mindestbesoldung, die Wohnungsentschädigung und die Dienstzulage der
Rektoren (letztere jedoch nur zur Hälfte) sind, soweit das in der Schulbesoldungs-
tabelle nachgewiesene sonstige Einkommen nicht ausreicht, von den Schulgemeinden
aufzubringen, welche auch für die in Natur zu gewährende Wohnung — vergl.
8§ 7 — zu sorgen haben.
Die Zahlung der Alterszulagen sowie des Ruhe= und Wartegehaltes der Lehrer
und Lehrerinnen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in § 62 Ziffer 1 des
Volksschulgesetzes in der Fassung vom 17. November 1903 — Regierungsblatt
Seite 218 folg. — aus der Staatskasse, ebenso die Zahlung der restlichen Hälfte
der Dienstzulage der Rektoren.
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