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(Regierungsblatt 1850 Seite 103) mit Unserer Genehmigung, alle diejenigen
Maßregeln zu treffen und alle diejenigen allgemeinen und besonderen Unterweisungen,
Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, welche zur folgerichtigen Durchführung
dieses Gesetzes nötig erscheinen oder künftig als geboten sich darstellen werden.
8 2.
Die Ausführung dieses Gesetzes in den einzelnen Gemeindebezirken liegt unter
der Aufsicht und Oberleitung des Staatsministeriums regelmäßig den Großherzog-
lichen Rechnungsämtern ob, ausnahmsweise aber — soweit die Staatsregierung
von der in § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 1850 (Regierungsblatt 1850
Seite 103) erwähnten Befugnis Gebrauch macht — den Gemeindebehörden.
Die Gemeindevorstände führen in solcher Eigenschaft die amtliche Bezeichnung:
Großherzogliche Steuerlokalkommission.
Soweit für einzelne Gemeindebezirke Steuerlokalkommissionen bestellt sind,
gelten die nachfolgenden für die Rechnungsämter und deren Bezirke getroffenen
Bestimmungen gleichmäßig für die Steuerlokalkommissionen und deren Bezirke.
83.
Außerdem haben zur Ausführung dieses Gesetzes die nach Artikel 15 und 93
der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 (Regierungsblatt 1895 Seite 145) zur
Unterstützung der Staatsregierung im Steuerwesen verpflichteten Gemeindevorstände
als solche, ingleichen die Bezirksausschüsse und die Gerichtsbehörden nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen mitzuwirken.
B. Steuerpflicht. Verschiedene Arten des Einkommens und deren Ermittelung.
Feststellung des steuerpflichtigen Gesamteinkommens.
84.
Einkommensteuerpflichtig sind:
1. die Staatsangehörigen des Großherzogtumes mit Ausnahme derjenigen,
a) welche in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutz-
gebiete wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogtume
einen Wohnsitz (8§ 1 Absatz 2 des Gesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 Seite
119) zu haben,