Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Allgemeines. 
Die Verfügung, durch die eine Strafe verhängt wird, ist zu 
begründen. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll zu eröffnen. Gegen die 
Verfügung kann binnen einer Woche nach ihrer Eröffnung Beschwerde 
bei der nächsthöheren Dienstbehörde erhoben werden. 
War die Ordnungsstrafe von dem Staatsministerium verhängt, so 
geht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht und, wenn es sich 
um einen Richter handelt, an das Oberlandesgericht; dieses entscheidet 
durch einen Strassenat. 
B. Sonstige Dienststrafen. 
§ 67. 
Die sonstigen Dienststrafen werden im förmlichen Dienststrafver- 
fahren verhängt. Die Einleitung des Strafverfahrens wird vom Staats- 
ministerium verfügt. Es besteht in der Voruntersuchung und der münd- 
lichen Verhandlung. 
Entscheidende Behörde ist in erster Instanz die Dienststrafkammer, 
in zweiter das Oberverwaltungsgericht. 
Die Dienststrafkammer besteht aus fünf Mitgliedern. Vorsitzender 
ist der Präsident des Landgerichts in Weimar. Die übrigen Mitglieder 
werden aus der Zahl der zum Richteramte befähigten Staatsbeamten vom 
Landesherrn ernannt. Mindestens zwei von ihnen müssen Richter sein. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sie aus dem Staatsamt, das sie zur 
Zeit ihrer Ernennung bekleiden, ausscheiden. 
Die Dienststrafkammer entscheidet in der Besetzung von drei Mit- 
gliedern. Mindestens ein Mitglied außer dem Vorsitzenden muß ein 
Richter sein. 
Die Geschäftsordnung für die Dienststrafkammer wird durch landes- 
herrliche Verordnung geregelt. 
Im Dienststrafverfahren gegen Richter tritt an Stelle der Dienst- 
strafkammer eine Strafkammer des Landgerichts in Weimar in der 
Besetzung mit drei Mitgliedern, an Stelle des Oberverwaltungsgerichtes 
ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.
	        
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