144
Allgemeines.
Die Verfügung, durch die eine Strafe verhängt wird, ist zu
begründen. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll zu eröffnen. Gegen die
Verfügung kann binnen einer Woche nach ihrer Eröffnung Beschwerde
bei der nächsthöheren Dienstbehörde erhoben werden.
War die Ordnungsstrafe von dem Staatsministerium verhängt, so
geht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht und, wenn es sich
um einen Richter handelt, an das Oberlandesgericht; dieses entscheidet
durch einen Strassenat.
B. Sonstige Dienststrafen.
§ 67.
Die sonstigen Dienststrafen werden im förmlichen Dienststrafver-
fahren verhängt. Die Einleitung des Strafverfahrens wird vom Staats-
ministerium verfügt. Es besteht in der Voruntersuchung und der münd-
lichen Verhandlung.
Entscheidende Behörde ist in erster Instanz die Dienststrafkammer,
in zweiter das Oberverwaltungsgericht.
Die Dienststrafkammer besteht aus fünf Mitgliedern. Vorsitzender
ist der Präsident des Landgerichts in Weimar. Die übrigen Mitglieder
werden aus der Zahl der zum Richteramte befähigten Staatsbeamten vom
Landesherrn ernannt. Mindestens zwei von ihnen müssen Richter sein.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sie aus dem Staatsamt, das sie zur
Zeit ihrer Ernennung bekleiden, ausscheiden.
Die Dienststrafkammer entscheidet in der Besetzung von drei Mit-
gliedern. Mindestens ein Mitglied außer dem Vorsitzenden muß ein
Richter sein.
Die Geschäftsordnung für die Dienststrafkammer wird durch landes-
herrliche Verordnung geregelt.
Im Dienststrafverfahren gegen Richter tritt an Stelle der Dienst-
strafkammer eine Strafkammer des Landgerichts in Weimar in der
Besetzung mit drei Mitgliedern, an Stelle des Oberverwaltungsgerichtes
ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.