Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Allgemeines.

Die  Verfügung,  durch  die  eine  Strafe  verhängt  wird,  ist  zu
begründen.  Sie  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  eröffnen.  Gegen  die
Verfügung  kann  binnen  einer  Woche  nach  ihrer  Eröffnung  Beschwerde
bei  der  nächsthöheren  Dienstbehörde  erhoben  werden.

War  die  Ordnungsstrafe  von  dem  Staatsministerium  verhängt,  so
geht  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  und,  wenn  es  sich
um  einen  Richter  handelt,  an  das  Oberlandesgericht;  dieses  entscheidet
durch  einen  Strassenat.

B.  Sonstige  Dienststrafen.

§  67.

Die  sonstigen  Dienststrafen  werden  im  förmlichen  Dienststrafverfahren
  verhängt.  Die  Einleitung  des  Strafverfahrens  wird  vom  Staatsministerium
  verfügt.  Es  besteht  in  der  Voruntersuchung  und  der  mündlichen
  Verhandlung.

Entscheidende  Behörde  ist  in  erster  Instanz  die  Dienststrafkammer,
in  zweiter  das  Oberverwaltungsgericht.

Die  Dienststrafkammer  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Vorsitzender
ist  der  Präsident  des  Landgerichts  in  Weimar.  Die  übrigen  Mitglieder
werden  aus  der  Zahl  der  zum  Richteramte  befähigten  Staatsbeamten  vom
Landesherrn  ernannt.  Mindestens  zwei  von  ihnen  müssen  Richter  sein.
Die  Mitgliedschaft  erlischt,  wenn  sie  aus  dem  Staatsamt,  das  sie  zur
Zeit  ihrer  Ernennung  bekleiden,  ausscheiden.

Die  Dienststrafkammer  entscheidet  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern.
  Mindestens  ein  Mitglied  außer  dem  Vorsitzenden  muß  ein
Richter  sein.

Die  Geschäftsordnung  für  die  Dienststrafkammer  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  geregelt.

Im  Dienststrafverfahren  gegen  Richter  tritt  an  Stelle  der  Dienststrafkammer
  eine  Strafkammer  des  Landgerichts  in  Weimar  in  der
Besetzung  mit  drei  Mitgliedern,  an  Stelle  des  Oberverwaltungsgerichtes
ein  Strafsenat  des  Oberlandesgerichts.