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2. im Falle der Erbfolge für die Übereignung eines Nachlaßgrundstücks auf
Abkömmlinge, Vorfahren oder den Ehegatten des Erblassers, ohne Unter-
schied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen oder auf
gesetzlicher Vorschrift beruht, und ob eine Auseinandersetzung unter mehreren
Miterben voraufgegangen ist oder nicht. Dem Erben stehen die in einer
Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, welche zu dem Erblasser
in dem bezeichneten Verhältnisse stehen.
Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nacherbfolge und der Nach-
folge in ein Familienfideikommiß sowie der Fall gleichgeachtet, wenn ein Nach-
laßgrundstück von dem Erben einem Pflichtteilsberechtigten zur Abfindung
seines Pflichtteilsanspruchs überlassen wird.
56.
Der § 112 kommt in Wogfall.
57.
Als neuer § 112 werden folgende Vorschriften eingestellt:
Im Falle des Austausches eines Grundstücks oder mehrerer Grund-
stücke gegen ein oder mehrere andere Grundstücke wird die Ubereignungs-
gebühr nur einmal nach dem Werte des einen Tauschgegenstands und bei
verschiedenem Werte der beiden Tauschgegenstände nach dem höheren Werte
berechnet.
Schuldner dieser Gebühr ist der Erwerber des höher bewerteten Tausch-
gegenstands. Neben ihm haftet bis zu dem Betrage, der nach dem Werte
des anderen Tauschgegenstands zu erheben gewesen wäre, dessen Erwerber
als Gesamtschuldner.
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, so wird
die Gebühr bei dem Amtsgericht erhoben, das die erste Ubereignung vor-
genommen hat. Bei den anderen Amtsgerichten werden nur die Auslagen
berechnet.
Grundstücke, die außerhalb des Gebiets des Großherzogtums liegen,
bleiben außer Betracht.