Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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2. im Falle der Erbfolge für die Übereignung eines Nachlaßgrundstücks auf 
Abkömmlinge, Vorfahren oder den Ehegatten des Erblassers, ohne Unter- 
schied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen oder auf 
gesetzlicher Vorschrift beruht, und ob eine Auseinandersetzung unter mehreren 
Miterben voraufgegangen ist oder nicht. Dem Erben stehen die in einer 
Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, welche zu dem Erblasser 
in dem bezeichneten Verhältnisse stehen. 
Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nacherbfolge und der Nach- 
folge in ein Familienfideikommiß sowie der Fall gleichgeachtet, wenn ein Nach- 
laßgrundstück von dem Erben einem Pflichtteilsberechtigten zur Abfindung 
seines Pflichtteilsanspruchs überlassen wird. 
56. 
Der § 112 kommt in Wogfall. 
57. 
Als neuer § 112 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Im Falle des Austausches eines Grundstücks oder mehrerer Grund- 
stücke gegen ein oder mehrere andere Grundstücke wird die Ubereignungs- 
gebühr nur einmal nach dem Werte des einen Tauschgegenstands und bei 
verschiedenem Werte der beiden Tauschgegenstände nach dem höheren Werte 
berechnet. 
Schuldner dieser Gebühr ist der Erwerber des höher bewerteten Tausch- 
gegenstands. Neben ihm haftet bis zu dem Betrage, der nach dem Werte 
des anderen Tauschgegenstands zu erheben gewesen wäre, dessen Erwerber 
als Gesamtschuldner. 
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, so wird 
die Gebühr bei dem Amtsgericht erhoben, das die erste Ubereignung vor- 
genommen hat. Bei den anderen Amtsgerichten werden nur die Auslagen 
berechnet. 
Grundstücke, die außerhalb des Gebiets des Großherzogtums liegen, 
bleiben außer Betracht.
	        
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