Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

  
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Hachsen. 
Nummer 4. Weimar. 19. März 1909. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände, Seite 25. 
— Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 21. Mai 1906 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
6. Fut 1904, betr. die Bekämpfung der Reblaus, Seite 26. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 26. 
  
  
  
Ministerialbekanntmachung. 
[18] Gemäß § 33 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichs- 
"„ . » . 23. Juni 1880 
gesetze über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen vom I. Mai 1894 
wird von dem unterzeichneten Staatsministerium als Tag für die diesjährige Auf- 
nahme der Pferde= und Rindviehbestände 
Freitag, der 2. April 1909 
  
bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogtums haben hiernach das Erforderliche 
wahrzunehmen. 
Weimar, den 9. März 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
1909 5
	        
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