Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

438  Nr.  62.  1917.

*l5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  erlaubt:

1.  die  Verarbeitung  von  Rohdachpappen  zu  Dachpappen;

2.  die  Verarbeitung  derjenigen  Mengen,  deren  Veräußerung  und  Lieferung
gemäß  §  4  gestattet  ist;

3.  den  Selbstverarbeitern  und  Selbstverbrauchern  die  einmalige  Verarbeitung
einer  Gesamtmenge  von  je  2000  2m  Rohdachpappe  und  Dachpappe  aus  den
eigenen  Vorräten.  «

§-6.

Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  1  unterliegen  einer
monatlichen  Meldepflicht,  sobald  und  solange  die  Vorräte  eines  Meldepflichtigen  (6§  7)
die  zur  einmaligen  Verarbeitung  freigegebenen  Mengen  (§  5  Ziffer  3)  übersteigen.

*•t
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind:

1.  alle  Personen,  welche  Gegenstände  der  im  F  1  bezeichneten  Art  im  Gewahrsam
  haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des
Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen;

2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betriebe  solche  Gegenstände  erzeugt  oder
verarbeitet  werden;  ·

3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (5  8)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie
an  diesem  Tage  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  im  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung
  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines
Dritten  übergeben  hat.  ·

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  schon  abgesandten  Vorräte
  sind  nur  von  dem  Empfänger  zu  melden.

88B.
Stichtag  und  Meldefrist.

Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des  5.  April  1917
(Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand,  bei  den  späteren  Meldungen  der  am  Beginn
des  zehnten  Tages  eines  jeden  Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand
maßgebend.

bs  Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  15.  April  1917,  die  späteren  Meldungen  sind  bis
um  zwanzigsten  Tage  eines  jeden  Monats  an  das  Webstoff-Meldeamt  der
Pric  3  Mohnofp-  Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  zu  erstatten.