(Gesellenprüfungsordnung.) 93
Das Prüfungsberfahren.
8§ 5.
Die Prüfung zerfällt in den praktischen und in den theoretischen Teil.
Rraktische Prüfung.
86.
Die praktische Prüfung besteht:
1. in denjenigen Handwerkszweigen, in welchen die Anfertigung eines Gesellen-
stückes herkömmlich und zweckdienlich ist, aus der Anfertigung eines solchen
und außerdem aus einer Arbeitsprobe, deren Umfang sich nach dem Ausfall
des ohne fremde Hilfe gefertigten Gesellenstückes richtet;
2. in Handwerkszweigen, in denen die Anfertigung des Gesellenstückes nicht
angängig oder zweckentsprechend erscheint, aus einer Arbeitsprobe.
Das Gesellenstück.
87.
Die Bestimmung des Gesellenstückes erfolgt durch den Prüfungsausschuß.
Dasselbe ist so zu wählen, daß mit der Herstellung keine mit dem Charakter
einer Gesellenprüfung unvereinbare Anforderung, sowie kein erheblicher Zeit- und
Kostenaufwand verbunden ist. Durch das Gesellenstück soll der Prüfling dartun,
daß er sich die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten an-
geeignet hat. Vorschläge für die Wahl des Gesellenstückes können vom Lehrherrn
unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Lehrlings und seines Ausbildungs-
gangs bei der Anmeldung zur Prüfung ausgesprochen werden, ebenso auch von den
zur Prüfung sich meldenden Gesellen und selbständigen Gewerbetreibenden.
8 8.
Die Prüfung findet in der Regel am Sitze des Prüfungsausschusses statt.
Bei auswärtigen Arbeiten hat der Prüfling die Mehrkosten der Aufsicht zu er—
setzen. Die Werkstätte, in welcher das Gesellenstück anzufertigen ist, bestimmt der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.