(Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 135
Zur Verbesserung des Huf= und Klauenbeschlags haben die Bezirkstierärzte
durch Belehrung der Hufschmiede und der Zugviehbesitzer ständig sich zu bemühen.
Auch haben sie im Einvernehmen mit den Schmiedeinnungen den Fortbildungs-
unterricht der Schmiedelehrlinge zu fördern.
C. Seuchenbekämpfung.
§ 13.
Die Mitwirkung der Bezirkstierärzte bei der Seuchenbekämpfung richtet sich
nach den Vorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, dem Landes-
gesetze vom 27. März 1912 und der hierzu ergangenen Ministerialverordnung vom
27. April 1912.
814.
Die veterinärpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte, öffentlichen Viehausstel-
lungen, Tierschauen u. dergl. regel. sich nach den bestehenden Bestimmungen.
Die Bezirkstierärzte können von den Ortspolizeibehörden verlangen, daß sie von
jeder derartigen Veranstaltung, wenn der Zeitpunkt nicht ein für allemal feststeht,
wenigstens drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden.
UÜber außergewöhnliche Veranstaltungen, die einen besonderen Veterinärpolizei-
dienst erfordern, ist dem Landestierarzt rechtzeitig zu berichten. Etwa angeord-
nete Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse sind bei der Überwachung zu prüfen.
Zu der Überwachung ist nach Möglichkeit ein Beamter der zuständigen Orts-
polizeibehörde zuzuziehen.
8 16.
Die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, Gastställe, Abdeckereien, gewerb-
liche Viehmästereien und sonstige Betriebe, die nach § 6 der Ministerialverordnung
vom 27. April 1912 der amtstierärztlichen Beanfsichtigung unterstellt sind, sind
bei jeder sich bietenden Gelegenheit, mindestens aber halbjährlich einmal einer Prüfung
zu unterziehen. In besonderen Fällen ist beim Bezirksdirektor eine häufigere Prüfung
zu beantragen.
Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Kontrollbücher richtig
geführt sind, ob die vorgeschriebenen Einrichtungen getroffen sind u. dergl.