Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

248 (Satzung der Sparkasse Großrudestedt.) 
Satzung 
der Sparkasse Großrudestedt, 
vom 24. Oktober 1913. 
J. Bezeichnung, Mechtsstellung, Sitz und Zweck der Sparkasse. 
§ 1. 
Der im Jahre 1888 in Großrudestedt ins Leben gerufene Sparkassenverein führt den 
Namen „Sparkasse zu Großrudestedt“, bedient sich eines Siegels mit dieser Bezeichnung und 
hat seinen Sitz in Großrudestedt. 
Die Sparkasse steht unter dem besonderen Schutze der Gemahlin des regierenden 
Landesherrn. 
Laut Ministerialbekanntmachung vom 6. Juli 1888 (Regierungsblatt S. 98) sind der 
Sparkasse die Rechte der juristischen Persönlichkeit erteilt worden. 
Durch Ministerialbekanntmachung vom 6. Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 733) ist 
die Sparkasse als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt worden. 
Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei ihr gemachten Einlagen haftet 
zunächst das Vereinsvermögen und nur, soweit dieses hierzu nicht ausreicht, die Gemeinde 
Großrudestedt. 
82. 
Die Sparkasse zu Großrudestedt hat den Zweck, Geldeinlagen in verschiedener Höhe von 
allen Personen, die ihr ihr Vertrauen zuwenden, als Darlehen anzunehmen und zu verzinsen, 
um damit auch weniger Bemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher 
unterzubringen und sie zu einem zinstragenden und sich mehrenden Kapitale anwachsen zu 
lassen; sie hat ferner den Zweck, unter den aus der Satzung ersichtlichen Bedingungen Geld 
auszuleihen. 
II. Zusammensetzung und Verwaltung der Sparkasse. 
83. 
Die Angelegenheiten der Sparkasse werden durch den Sparkassenverein besorgt. 
Der Sparkassenverein besteht aus 12 Mitgliedern, unter denen sich als Vertreter der 
Gemeinde Großrudestedt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und ein vom Gemeinderat 
zu wählendes Mitglied befinden muß. 
Der Verein ergänzt sich durch die Wahl neuer Mitglieder aus den achtbaren Einwohnern 
hiesigen Ortes, wobei stets darauf zu sehen ist, daß die vorerwähnten Vertreter der Gemeinde 
und daß mindestens ein Rechtskundiger dem Vereine als Mitglieder angehören. 
Mit dem Tode oder dem Wegzuge eines Mitgliedes von Großrudestedt erlischt dessen 
Mitgliedschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.