Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze 1) 195 
Erläut. d. Bundesrats V. Zu § 8. 
Das dem § 8 als Anlage angehlngte Verzeilchnis der Stellen im 
Reichsdienste präjudizlert den von den Landesregierungen aufzustellenden 
Verzeichnissen nicht. 
Ausführungsbestimmungen. 
1. Den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins sind zur- 
„ zeit im Staatsdienst des Großherzogtums die in der Anlage M verzeichneten 
Stellen ausschließlich oder zum Teil vorbehalten. 
2. Die den Militäranwärtern usw. bei den Privateisenbahnen vorbehaltenen 
„Stellen sind in Anlage N zusammengestellt. 
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— 89. 
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen 
Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren 
übernahme befähigt und bereit sind. 
(2.) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeit- 
weise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere 
Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündi- 
gung oder sonst auf Widerruf geschieht. 
(3.) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können 
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls gualifizierte 
Militäranwärter und — bei Unterbeamtenstellen — auch gualifizierte Inhaber des 
Anstellungsscheins nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen 
Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. 
Erläut. d. Bundesrats VI. Zu §§ 9 und 10. 
Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militäranwärtern 
usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden 
dürfen, sofern befähigte und zur Obernahme der Stellen bereite Militär- 
anwärter usw. vorbanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen 
des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen im 8 22 Abs. 4 und im 
s 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befagnis, 
Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle 
zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäran-- 
wärtern usw. vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn 
dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach Maßgabe dieser Grund- 
sätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist 
dem zustindegen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.
	        
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