(Anstellungsgrundsätze 1) 195
Erläut. d. Bundesrats V. Zu § 8.
Das dem § 8 als Anlage angehlngte Verzeilchnis der Stellen im
Reichsdienste präjudizlert den von den Landesregierungen aufzustellenden
Verzeichnissen nicht.
Ausführungsbestimmungen.
1. Den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins sind zur-
„ zeit im Staatsdienst des Großherzogtums die in der Anlage M verzeichneten
Stellen ausschließlich oder zum Teil vorbehalten.
2. Die den Militäranwärtern usw. bei den Privateisenbahnen vorbehaltenen
„Stellen sind in Anlage N zusammengestellt.
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— 89.
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen
Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren
übernahme befähigt und bereit sind.
(2.) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeit-
weise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere
Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündi-
gung oder sonst auf Widerruf geschieht.
(3.) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls gualifizierte
Militäranwärter und — bei Unterbeamtenstellen — auch gualifizierte Inhaber des
Anstellungsscheins nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen
Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann.
Erläut. d. Bundesrats VI. Zu §§ 9 und 10.
Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militäranwärtern
usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden
dürfen, sofern befähigte und zur Obernahme der Stellen bereite Militär-
anwärter usw. vorbanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen
des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen im 8 22 Abs. 4 und im
s 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befagnis,
Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle
zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäran--
wärtern usw. vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn
dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach Maßgabe dieser Grund-
sätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist
dem zustindegen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.